Die Bundesregierung ist sich der Problematik, die sich für deutsche Limited Liability Partnerships (LLPs) nach dem Brexit stellt, bewusst. Das schreibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 19/3465). Die im Jahr 2000 in England und Wales eingeführte Rechtsform wird in Deutschland insbesondere von Angehörigen der Freien Berufe genutzt, auch von Rechtsanwälten. Bei ihnen erlebte die LLP zeitweise einen Boom, bevor der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung der PartGmbB auf diese Entwicklung reagierte (vgl. dazu auch Hirtz ZAP F. 15, S. 607 ff.).
Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, sind die entsprechenden gesellschaftlichen Regeln der LLP auch in Deutschland wirksam. Das folgt aus der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit. Anders liegt es jedoch bei Rechtsformen aus Rechtssystemen von Drittstaaten, die nicht der EU angehören; hier bedarf es zur Anerkennung gesonderter zwischenstaatlicher Abkommen. Ohne ein solches, so schreibt die Regierung, dürfte mit dem Wirksamwerden des Brexit eine LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland ihre auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Anerkennung als solche verlieren und ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sein. Sie dürfte dann ipso iure Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder – falls die betreffende Gesellschaft (ausnahmsweise) ein Handelsgewerbe betreiben sollte – Offene Handelsgesellschaft sein.
Nach Angaben der Regierung sind in dem entsprechenden Kapitel des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine Vereinbarungen über den Status der nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften enthalten. Der Entwurf des Austrittsabkommens sehe eine Übergangsphase bis Ende 2020 vor, in der die Niederlassungsfreiheit zunächst grundsätzlich weitergelten würde.
Eine vergleichbare Problematik stellt sich nach Angaben der Bundesregierung auch für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer Public Limited Company (PLC) oder einer Private Company Limited by Shares (Ltd., vgl. dazu auch Köke/Schwabe ZAP F. 15, S. 511 ff.) mit Verwaltungssitz in Deutschland. Es werde derzeit intensiv geprüft, ob und welche Übergangsregelungen oder Optionen diesen Gesellschaften über die bestehenden gesetzlichen Umwandlungsmöglichkeiten hinaus für einen geordneten Wechsel in eine Gesellschaft nach deutschem Recht eingeräumt werden sollten. Je nach dem Ergebnis der Prüfungen werde die Bundesregierung rechtzeitig einen Gesetzentwurf vorlegen.
[Quelle: Bundesregierung]