1. Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Anordnung einer Außenprüfung auch gegenüber solchen Personen zulässig, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Berufsgeheimnisse wahren müssen und denen ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht zusteht (BFH, Urt. v. 8.4.2008 – VIII R 61/06, NJW 2008, 2366). Diese Handhabung wird nicht zuletzt durch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung gem. § 85 AO gerechtfertigt, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten (BFH a.a.O.).
2. Prüfungsanordnung und Ausweispflicht
Den Umfang der Außenprüfung bestimmt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde gem. § 196 AO in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO.
Die Prüfungsanordnung enthält die zu prüfenden Steuerarten und Prüfungszeiträume (Kalender- oder Wirtschaftsjahre). Bei sog. Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben umfasst der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume. Der Prüfungszeitraum kann gem. § 4 Abs. 3 S. 2 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO) aber dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Zur Begründung der Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage.
Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat gem. § 361 Abs. 1 S. 1 AO keine aufschiebende Wirkung. Ein vorläufiger Rechtsschutz kann erst durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 FGO erreicht werden (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO] zu § 196 AO, Nr. 1).
Die Prüfungsanordnung sowie die Festlegung des Prüfungsbeginns und -orts sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO. Gegen die Festlegung eines bestimmten Betriebsprüfers ist grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben (vgl. AEAO zu § 196, Nr. 1). Ein Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO ist nicht erforderlich (BFH, Beschl. v. 1.2.2001 – XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811).
Der Prüfer hat sich gem. § 198 AO bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit vom Betriebsprüfer aktenkundig zu machen, wodurch u.a. die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO dokumentiert wird.
Praxishinweis:
Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann nicht mehr erreicht werden, sobald ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (§ 371 Abs. 2 AO).
Ergeben sich während der Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (oder Ordnungswidrigkeit), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, darf die Außenprüfung hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, bei dem Steuerpflichtigen erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens (bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens) mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist – soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens (bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens) verwendet werden können – darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 10 BpO; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 31.8.2009, BStBl I 2009, S. 829).
3. Ort der Prüfung
Außenprüfungen haben gem. § 200 Abs. 2 AO in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an der Amtsstelle stattzufinden.
Ist dies nicht möglich, kommt ein anderer Prüfungsort gem. § 6 S. 3 BpO nur ausnahmsweise in Betracht. In diesen Fällen ist eine Prüfung der Unterlagen des Steuerpflichtigen auch in der Kanzlei des Steuerberaters zulässig (vgl. BFH, Beschl. v. 10.2.1987 – IV B 1/87, BFHE 148, 575 = BRAK-Mitt. 1987, 139; v. 30.11.1988 – I B 73/88, BFHE 155, 271; v. 28.11.2006 – VI B 33/06, BFH/NV 2007, 646; FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.4.2011 – VI 326-S 0406-008).
4. Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO
Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich sowohl aus der Abgabenordnung (z.B. §§ 90 Abs. 3, 141–144 AO) als auch aus Einzelsteuergesetzen (z.B. § 22 UStG, § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 4a S. 6, Abs. 7, § 41 EStG). Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Dazu zählen neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde (BMF-Schreiben v. 14.11.2014 – IV A 4-S 0316/13/1...