Berufsgeheimnisträger dürfen über das, was ihnen in ihrer jeweiligen Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, gegenüber dem Finanzamt die Auskunft und die Vorlage von Dokumenten verweigern.
Gleichwohl sind Außenprüfungen auch gegenüber solchen Personen zulässig, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Berufsgeheimnisse wahren müssen und denen ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Hierbei steht der Finanzbehörde sogar das Recht zu, die mit Hilfe eines DV-Systems erstellten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch den sog. Datenzugriff zu prüfen. Welche Maßnahmen im Zuge einer Außenprüfung erforderlich sind, bestimmt das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schutz der Mandantendaten durch geeignete Zugriffsbeschränkungen für den Betriebsprüfer obliegt hierbei allein dem Berufsgeheimnisträger.
Ausgangsrechnungen, bei denen davon auszugehen ist, dass ihnen regelmäßig die Identität des Mandanten wie auch die Tatsache seiner Beratung zu entnehmen sind, unterliegen dem Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht und dürfen daher hinsichtlich der zu schützenden Mandantendaten geschwärzt oder in anderer Form anonymisiert werden.
Eingangsrechnungen über bezogene Lieferungen und Leistungen und Bewirtungsbelege, aber auch Unterlagen über die eigenen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, sowie Kontoauszüge, die keine betrieblichen Vorgänge enthalten, unterliegen grundsätzlich nicht der beruflichen Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts und sind daher auf Anforderung vorzulegen.
Die allgemeinen Grundsätze für die Führung eines Fahrtenbuchs gelten auch für Berufsgeheimnisträger. Es genügt jedoch, im Fahrtenbuch lediglich „Mandantenbesuch“ zu notieren und den Namen und die Anschrift des aufgesuchten Mandanten in einem gesondert zu führenden Verzeichnis zu erfassen.
Beabsichtigt der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen zu fertigen, ist dieser zur Wahrung seiner Rechte auf Auskunftsverweigerung und Verschwiegenheit hierüber vorher zu unterrichten.
Ein Verstoß des Berufsgeheimnisträgers gegen die Mitwirkungspflichten durch fehlende Auflistungen der Betriebseinnahmen, der Betriebsausgaben, der Privateinlagen sowie der Privatentnahmen und Nichtvorlage der Buchhaltung, einschließlich der Ausgangsrechnungen, Abrechnungen und Kontoauszüge, berechtigt das Finanzamt wie bei allen anderen Steuerpflichtigen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Autor: Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-Kontny, Berlin
ZAP F. 20, S. 943–952