Werden Mehrwertvergleiche geschlossen und anschließend widerrufen, so entsteht für die Anwälte keine Einigungsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG). Die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr bleiben allerdings bestehen (s. oben I. 5.). Sie zählen in diesem Fall aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BGH AGS 2008, 582 = FamRZ 2008, 2276 = MDR 2009, 53 = NJW 2009, 233 = Rpfleger 2009, 116 = JurBüro 2009, 34 = AnwBl 2009, 73 = NJW-Spezial 2009, 28 = RVGreport 2008, 466; LG Bonn AGS 2009, 195) und sind nicht erstattungs- und festsetzungsfähig.

 

Beispiel 13 – Widerrufener Mehrwertvergleich:

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR schließen die Parteien einen Widerrufsvergleich über die 10.000,00 EUR und weitere nicht anhängige 8.000,00 EUR. Der Vergleich wird später widerrufen. Das Gericht weist die Klage ab und legt dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.

Zur Abrechnung s. Beispiel 8. Erstattungs- und festsetzungsfähig sind nur:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000,00 EUR)   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   268,85 EUR
  Gesamt   1.683,85 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?