Die jeweilige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen richtet sich nur nach dem Wert der anhängigen Gegenstände. Diese Gebühr deckt auch einen Vergleich über die anhängigen Gegenstände mit ab.
Soweit die Parteien bzw. Beteiligten einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände schließen, entsteht aus dem Mehrwert des Vergleichs zusätzlich eine 0,25 Gerichtsgebühr, und zwar in Zivilsachen nach Nr. 1900 GKG-KostVerz., in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Nr. 5600 GKG-Kostverz., in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Gerichtsgebühren erhoben werden, nach Nr. 7600 GKG-KostVerz., in Familiensachen nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Nr. 17005 GNotKG-KostVerz.
In arbeitsgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren ist ein Gebührentatbestand für Mehrwertvergleiche nicht vorgesehen. Mehrwertvergleiche sind hier gerichtskostenfrei.
In allen Verfahren gilt, dass die Vergleichsgebühr in Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht entsteht (Anm. S. 1 zu Nr. 1900, 5600 und 7600 GKG-KostVerz., zu Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. und zu Nr. 17005 GNotKG-KostVerz.).
Praxishinweis:
Zu beachten ist ferner, dass die gerichtliche Vergleichsgebühr nur dann anfällt, wenn die mitverglichenen Ansprüche nicht anhängig sind. Im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren kommt es also nicht darauf an, ob die Ansprüche in diesem Verfahren nicht anhängig sind, sondern darauf, ob sie generell nicht anhängig sind. Werden also anderweitig anhängige Gegenstände mitverglichen (s. Beispiele 5–7), darf eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht erhoben werden, weil aus diesem Gegenstand bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in dem mitverglichenen Verfahren erhoben worden ist.
Beispiel 10 – Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände:
In dem Verfahren LG München (Streitwert 10.000,00 EUR) wird das Verfahren LG Nürnberg (Streitwert 8.000,00 EUR) mitverglichen.
Der Gebührentatbestand der Nr. 1900 GKG-KostVerz. ist nicht einschlägig. Zu erheben sind jeweils nur die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
I. LG München |
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1,0-Gebühr, Nr. 1210, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
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241,00 EUR |
II. LG Nürnberg |
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1,0-Gebühr, Nr. 1210, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. (Wert: 8.000,00 EUR) |
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203,00 EUR |
Praxishinweis:
Vielen Gerichten ist diese Regelung nicht bekannt. Daher setzen Gerichte häufig auch für anderweitig anhängige Gegenstände einen Mehrwert fest. Hiergegen sollte vorsorglich Beschwerde eingelegt werden, da der Kostenbeamte sonst ggf. zu hohe Gebühren abrechnet.
Soweit für die Anwaltsgebühren dieser Mehrwert von Bedeutung ist, bedarf es auch keiner Festsetzung nach § 33 RVG, da der für die Anwaltsgebühren maßgebende (Mehr-)Wert von dem Gericht festgesetzt wird, vor dem die anderweitigen Ansprüche anhängig sind.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Summe der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und der Vergleichsgebühr nicht mehr betragen darf als eine nach dem Gesamtwert berechnete Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus dem Gesamtwert. Anderenfalls ist das Gesamtaufkommen auf diesen Betrag zu kürzen (Anm. S. 2 zu Nr. 1900, 5600 und 7600 GKG-KostVerz. i.V.m. § 36 Abs. 3 GKG, zu Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. i.V.m. § 30 FamGKG und zu Nr. 17005 GNotKG-KostVerz. i.V.m. § 56 Abs. 3 GNotKG).
Beispiel 11 – Begrenzung der Gebühren:
Es wird Zugewinn i.H.v. 11.000,00 EUR verlangt. Im Termin einigen sich die Beteiligten über den Zugewinn und vergleichen sich über einen weiteren nicht anhängigen Unterhaltsbetrag i.H.v. 400,00 EUR.
Ohne eine Kürzung in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 FamGKG würde neben der 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz.) aus dem Wert von 11.000,00 EUR zusätzlich eine 0,25-Vergleichsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) aus dem Wert von 400,00 EUR erhoben:
1. |
1,0-Gebühr (Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz.) aus 11.000,00 EUR |
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267,00 EUR |
2. |
0,25-Gebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) aus 400,00 EUR |
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15,00 EUR |
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Gesamt |
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282,00 EUR |
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Gemäß Anm. S. 2 zu Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. i.V.m. § 30 Abs. 3 FamGKG darf jedoch nicht mehr erhoben werden als eine
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1,0-Gebühr (Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz.) aus 11.400,00 EUR |
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267,00 EUR. |