Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen vorsehen, bleiben sie unberührt. (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahrs, so hat der Schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
Auf den Zusatzurlaub sind nach st. Rspr. des BAG die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (s. etwa nur BAG, Urt. v. 22.1. 2019 – 9 AZR 45/16, NZA 2019, 829, Rn 24). Das Urlaubsrecht ist in den letzten Jahren in erheblichem Maße durch die Rechtsprechung des EuGH und die sich daran anschließenden Entscheidungen des BAG umgestaltet worden (s. hierzu etwa Müller, ZAP F. 17, 1255 ff. und Maaß, ZAP F. 17, S. 1359 ff. Die hierdurch bewirkten neuen Gegebenheiten sind auch hinsichtlich des Zusatzurlaubs nach § 208 SGB IX zu berücksichtigen.
Teilt der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mit, so wandelt sich der ursprüngliche Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG von Gesetzes wegen in einen Abgeltungsanspruch um. Für diesen Anspruch bedarf es weder einer Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung noch eines vorherigen erfolglosen Urlaubsverlangens des Arbeitnehmers. Der Anspruch sollte nach früherer Rechtsprechung dann verfallen, wenn Arbeitnehmer es versäumen, den Abgeltungsanspruch vor Ende des laufenden Urlaubsjahres geltend zu machen (BAG v. 25.6.1996 – 9 AZR 182/95, NZA 1996, 1153). Mangels Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung – wodurch kein Anlass für eine rechtzeitige Aufklärung bestand (s. zu dieser Verpflichtung des Arbeitgebers EuGH v. 6.11.2018 – C 6 119/16, NZA 2018,1445) – dürfte in diesem Fall auch nach der neuen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ein Verfall eintreten.
Bestimmt eine Tarifvorschrift einen Zuschlag zum Urlaubsentgelt, so ist die Norm auch auf den gesetzlichen Urlaub für Schwerbehinderte anzuwenden (BAG, Urt. v. 23.1.1996 – 9 AZR 891/93, NZA 1996, 831).