a) Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr
Schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos, blind oder gehörlos sind (Merkzeichen G, H, Bl, Gl), haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr (s. die Definition in § 230 Abs. 1 SGB IX) nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 228 ff. SGB IX. Weitere Voraussetzung ist das Vorzeigen eines entsprechenden gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX, der mit einer Wertmarke (40 EUR für ein halbes, 80 EUR für ein ganzes Jahr, kostenlos erhält die Wertmarke der in § 228 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis, so blinde und hilflose Personen und Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII) versehen ist.
b) Beförderung der Begleitperson
§ 228 Abs. 6 SGB IX erlaubt die unentgeltliche (ohne Bezahlung einer Wertmarke nach § 228 Abs. 2 SGB IX) Beförderung einer Begleitperson schwerbehinderter Menschen, die nach § 229 Abs. 2 SGB IX berechtigt sind, sich ständig begleiten zu lassen (Merkzeichen B), wobei sich die kostenlose Beförderung auch auf die in Nr. 2 der Vorschrift genannten Sachen, wie Handgepäck mitgeführter Krankenfahrstuhl u.a. erstreckt und insgesamt auch den Fernverkehr (s. § 230 Abs. 2 SGB IX) einschließt, während der behinderte Mensch nur im Nahverkehr freie Fahrt hat.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen 1. Klasse sind berechtigt ohne Zuschlag mit dem Fahrausweis der 2. Klasse die 1. Wagenklasse zu benutzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV). Hinsichtlich der insoweit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen soll weiterhin auf Nr. 34 der AHP zurückgegriffen werden können, da die VMG hierfür keine Festlegung enthält (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 23.9.2010 – L 12 SB 34/09, Rn 30). Zur Inanspruchnahme berechtigt sind schwerkriegsbeschädigte Menschen und NS-Verfolgte, jeweils mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70 %.
Hinweis:
Wird der Nachteilsausgleich "G" verspätet festgestellt, so soll kein Anspruch des Betroffenen auf Erstattung der ihm durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten bestehen (BSG, Urt. v. 7.11.2001 – B 9 SB 3/01 R). Nach Auffassung des BSG hat der schwerbehinderte Mensch zur Vermeidung/Begrenzung der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Dauer des Feststellungsverfahrens drohen, nur die Möglichkeit, notfalls Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu erheben oder einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen (§ 86b Abs. 2 SGG, s. hierzu unten V. 2.).