Am Bundesgerichtshof sind vier neue Richter ernannt worden. Neu im 4. Strafsenat sind der bisherige Richter am OLG Hamburg Dr. Asmut Maatsch und der bisherige Richter am OLG München Dr. Hans-Joachim Lutz. Neu im XI. Zivilsenat ist die Richterin Julia Ettl; sie kommt vom OLG Nürnberg. Dem IX. Zivilsenat neu zugewiesen wurde die bisherige Richterin am OLG Karlsruhe Dr. Dorrit Selbmann.
Am 27.8.2020 feierte der Präsident des Bundessozialgerichts a.D. Prof. Dr. jur. Heinrich Reiter seinen 90. Geburtstag. Reiter war lange Jahre im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung tätig, bevor ihm im Juli 1984 die Aufgabe des Präsidenten des BSG übertragen wurde, die er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1995 ausübte. Neben seiner richterlichen Arbeit und seiner Tätigkeit als Honorarprofessor für Sozialrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München ist Prof. Reiter einer breiteren Öffentlichkeit als Schlichter bei Tarifkonflikten und als Vorsitzender der Nationalen Anti-Doping-Kommission bekannt geworden. Seit 1988 ist Heinrich Reiter Träger des Bayerischen Verdienstordens und seit 1995 Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband.
Ende August ist der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Hubert Bichler im Alter von 93 Jahren verstorben. Bichler trat 1955 in den richterlichen Dienst der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit ein und war an verschiedenen Arbeitsgerichten tätig. 1971 wurde er als Richter am Bundesarbeitsgericht berufen und im Mai 1979 zum Vorsitzenden Richter ernannt. Er wurde dem Siebten Senat zugewiesen, den er bis zu seiner Pensionierung im April 1984 leitete.
Die Präsidentenstelle am OLG Köln kann weiterhin nicht besetzt werden. Das OVG Münster bestätigte am 10.9.2020 eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom April des Jahres, das die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber auf eine Konkurrentenklage hin vorläufig untersagt hatte (OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2020 – 1 B 635/20). Auf die Stelle des OLG-Präsidenten (Besoldungsstufe R 8) beworben hatten sich der Präsident eines Landgerichts und die Klägerin, ebenfalls Präsidentin eines LG (beide Besoldungsstufe R 6). Ausgewählt wurde der Erstgenannte; auf die Konkurrentenklage der Mitbewerberin hin untersagte das VG Gelsenkirchen die Stellenbesetzung mit der Begründung, dass die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Dies bestätigte jetzt das OVG: Der Beurteiler des Bewerbers – der Präsident des zuständigen OLG – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurteilungszeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Bewerbers gehabt.