Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Eine entsprechende Regelung haben die Bundesregierung sowie die Koalitionsfraktionen Anfang September auf den Weg gebracht. Damit wird die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, zunächst bis zum Jahresende weiterhin ausgesetzt bleiben, wenn ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie überschuldet ist.
Durch das Gesetz ist bereits im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Corona-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.
Die jetzt beschlossene Verlängerung soll daher auch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Firmen noch Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
In einer Initiativstellungnahme zu dem Vorhaben begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) diese differenzierende Regelung. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung hält sie für vertretbar. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie bereits zahlungsunfähig sind, nicht über den 30.9.2020 hinaus ausgeweitet werden soll. Das "Scharfschalten" der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist aus ihrer Sicht alternativlos. Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen, müssten ab Oktober 2020 wieder zwingend Insolvenz anmelden.
Die BRAK warnt auch ausdrücklich vor Überlegungen, die jetzt beschlossene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf 12 Monate verkürzt werden.
[Quellen: Bundesregierung/BRAK]