1 Einigung zur Einführung eines Lobbyregisters
Die Koalitionsfraktionen haben sich im September auf den Entwurf eines "Lobbyregistergesetzes" verständigt. Hintergrund der jetzt erfolgten Einigung ist der medienwirksame Fall des Bundestagsabgeordneten Philipp Amthor, den die Nebentätigkeit für ein US-Unternehmen in diesem Frühsommer in Bedrängnis gebracht hatte. Der Entwurf sieht künftig eine Registrierungspflicht von natürlichen und juristischen Personen vor, die gegenüber dem Bundestag Interessenvertretung ausüben und auf den parlamentarischen Willensbildungsprozess Einfluss nehmen. Ebenfalls eingeführt werden soll eine Verpflichtung, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der "Grundsätze integrer Interessenvertretung" definiert.
Nach dem Entwurf soll eine Registrierungspflicht bestehen, wenn eine Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird oder auf Dauer angelegt ist. Auch sollen sich Lobbyisten registrieren lassen müssen, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen haben. Von der Registrierungspflicht ausgenommen werden sollen Kontakte von natürlichen Personen, wenn sie ausschließlich persönliche Interessen formulieren. Auch soll die Interessenvertretung keiner Eintragungspflicht unterliegen, wenn sie einen rein lokalen Charakter hat und das Anliegen nur einen oder maximal zwei aneinandergrenzende Wahlkreise betrifft.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat das Vorhaben bereits begrüßt, jedoch auch Befürchtungen geäußert, dass das geplante Lobbyregister anwaltliche Berufsgrundsätze tangieren könnte. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien im Bereich der Interessenvertretung tätig, so der Verein. Im Kontext eines Lobbyregisters müsse die anwaltliche Tätigkeit hiervon aber strikt getrennt werden. Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit müsse respektiert werden. Schon das Bestehen eines Mandats falle unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Daher solle es auch eine klare Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit (mit Verschwiegenheitspflicht) und Lobbytätigkeit durch beauftragte Kanzleien geben. Die Herausforderung werde darin bestehen, Kriterien für diese Abgrenzung zu entwickeln.
[Quellen: Bundestag/DAV]
2 Anwaltschaft nur teilweise zufrieden mit RVG-Anpassung
In einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021, vgl. dazu zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 16/2020, 839 f.) haben die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) die beabsichtigte Anhebung der Anwaltsgebühren insgesamt begrüßt, dabei jedoch auch weitere Forderungen erhoben.
Es sei positiv zu bewerten, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zwingend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren jetzt in Angriff genommen habe, bekräftigen beide Organisationen. Wichtig sei dabei, dass neben einer linearen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung auch strukturelle Änderungen vorgenommen werden sollen, um aufgetretene Fehlentwicklungen zu beseitigen, und hierbei eine Reihe von Vorschlägen aufgegriffen worden seien, die DAV und BRAK bereits vor zwei Jahren gemacht hätten. Jedoch werde das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, nicht vollständig erreicht.
Hauptkritikpunkt ist deshalb, dass die vorgesehene allgemeine lineare Gebührenanpassung nicht hoch genug ausgefallen sei. Daneben wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf mehrere Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog des Jahres 2018 nicht aufgegriffen hat. Dazu zählen u.a. die Einführung einer Vergütungsregelung für die Zeugenbeistandsleistung eines Rechtsanwalts, der nach § 68b StPO beigeordnet ist. Ebenso vermisst wird, dass der Gesetzentwurf keine Ergänzung des § 50 FamGKG für die nach dem Wegfall des § 5 VAHRG erforderlichen Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG enthält. Dies sei aber unbedingt erforderlich, denn die derzeitige Regelung führe dazu, dass sich aus der Zuweisung der Anpassungsverfahren wegen Unterhalt (von den Versorgungsträgern) an das Familiengericht eine erhebliche vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Anpassungsverfahren ergebe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch kritisieren die Anwaltsorganisationen die geplante Herabsetzung des Gegenstandswerts für Mietminderungsklagen auf den Jahresbetrag. Diese Verfahren seien häufig umfangreich, insb. bei Beweisaufnahmen.
An diesen Stellen müssen nach Auffassung von BRAK und DAV noch Änderungen in den Entwurf aufgenommen werden. Allerdings sei es jetzt auch wichtig, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht werde und die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung schnellstmöglich in Kraft treten könne. Eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung sei notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Zudem müsse im Auge behalten werden, dass zukünftig eine Anhebung der Gebühren ...