Für das Mietrecht sieht der Entwurf zur WEG-Novelle einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung einer Herstellung einer Stromtankstelle auf eigene Kosten mit Zumutbarkeitsvorbehalt ebenso vor (§ 554 BGB-E). Anspruchsgrenze ist die Unzumutbarkeit des Duldungsverlangens für den Vermieter oder für andere Mitmieter. Insgesamt soll der Zumutbarkeitsschluss durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen festgestellt werden, was die Regelung bereits wieder streitanfällig macht. Unterstützt wird dies durch eine unscharf bleibende Regelung einer besonderen Sicherheit im Zusammenhang mit der Baumaßnahme. Der Mieter "kann" sich dazu verpflichten, muss dies aber nicht (§ 554 Abs. 1 S. 3 BGB-E).

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