In beiden Fällen ergeben sich datenschutzrechtlich keine Bedenken. Innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften existiert nur ein eingeschränkter Datenschutz (dazu BGH, Urt. v. 4.12.2009 – V ZR 44/9 zur Nennung der säumigen Zahler innerhalb der Jahresabrechnung). Die Wohnungseigentümergemeinschaft bildet datenschutzrechtlich eine geschlossene Gemeinschaft, in der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen sowie die Einholung von Auskünften der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses dienen (BGH, Urt. v. 14.12.2012 – V ZR 162/11; BGH, Urt. v. 11.2.2011 – V ZR 66/10; OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06; zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis zu Dritten: AG Mannheim, Urt. v. 2.8.2019 – 5 C 1733/19).

Auch für das Mietrecht hat der BGH festgestellt, dass ein Mieter zu Prüfungszwecken Heizkostenabrechnungen seiner Nachbar-Mieter einsehen darf (BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17). Datenschutzrechtlich kann aber nicht verboten sein, was mietrechtlich, wohnungseigentumsrechtlich und energierechtlich erlaubt und geboten ist. Im Gegenteil greifen hier Rechtfertigungsgründe zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c und f DSGVO).

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