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ZAP 18/2020, Die Auswirkungen von Energiewende und Klima ... / VII. Voraussetzungen des Einbaus neuer Erfassungsgeräte für Wärme und Warmwasser

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1. Selbstgenutztes Wohnungseigentum

In Wohnungseigentumsanlagen muss der Einbau der neuen funkbasierten Verbrauchserfassungsgeräte zunächst beschlossen werden. Der Verwalter muss darauf hinwirken. Kommt der Beschluss nicht zustande, darf der Verwalter dem gesetzlichen Gebot nicht nachkommen. Da er andererseits für den bauordnungsrechtlichen Zustand der Immobilie verantwortlich gemacht wird, kann das Mandat in diesen Fällen nur niedergelegt werden.

2. Vermietetes Wohnungseigentum

Mieter können sich gegen den Einbau neuer Erfassungsgeräte nicht wehren. Sie müssen auch nicht ausdrücklich ihr Einverständnis erklären. Denn der Einbau funkbasierter Ablesegeräte stellt eine Wohnwertverbesserung dar. Die Räume müssen zu Ablesezwecken nicht mehr betreten werden (so: BGH, Urt. v. 28.9.2011 – VIII ZR 326/10). Eine Duldungspflicht folgt auch aus § 4 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV.

3. Datenschutzrechtlicher Hintergrund

In beiden Fällen ergeben sich datenschutzrechtlich keine Bedenken. Innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften existiert nur ein eingeschränkter Datenschutz (dazu BGH, Urt. v. 4.12.2009 – V ZR 44/9 zur Nennung der säumigen Zahler innerhalb der Jahresabrechnung). Die Wohnungseigentümergemeinschaft bildet datenschutzrechtlich eine geschlossene Gemeinschaft, in der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen sowie die Einholung von Auskünften der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses dienen (BGH, Urt. v. 14.12.2012 – V ZR 162/11; BGH, Urt. v. 11.2.2011 – V ZR 66/10; OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06; zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis zu Dritten: AG Mannheim, Urt. v. 2.8.2019 – 5 C 1733/19).

Auch für das Mietrecht hat der BGH festgestellt, dass ein Mieter zu Prüfungszwecken Heizkostenabrechnungen seiner Nachbar-Mieter einsehen darf (BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17). Datenschutzrechtlich kann aber nicht verboten sein, was mi...

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