Energiewende und Klimaschutz drängen auch zu neuen Mobilitätskonzepten und Antriebssystemen, um Umweltbelastungen abzubauen, regenerative Energieformen stärker einzusetzen und um vorhandene Energieressourcen zu schonen. Die E-Mobilität bekleidet dabei einen hohen Rang. Dementsprechend wird der Ausbau von elektrischer Ladeinfrastruktur auch durch den Gesetzgeber mit Wucht vorangetrieben. Denn was nutzen die schönsten Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (rein elektrisch getriebene Fahrzeuge und Plug-in-Hybride), wenn sie nicht oder zumindest nicht in vertretbarer Zeit "mit Strom betankt" werden können?
Ziel ist: Bis 2030 sollen in Deutschland insgesamt eine Million elektrische Schnellladestationen zur Forcierung der Elektromobilität (Stromtankstellen) realisiert werden. Sie sollen unter erleichterten Voraussetzungen eingerichtet werden können (dazu bereits: Horst, ZAP 2017, 1003 ff./F. 7, S. 467 ff.). Die WEG-Novelle sieht in ihrer Entwurfsfassung für die WEG und das Mietrecht Duldungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen die Gemeinschaft (erleichtertes Zustimmungsquorum für die bauliche Veränderung nebst Folgen für die Kostenumlage) und auch Duldungsansprüche von Mietern gegenüber Vermietern vor (so schon der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG, NZM 2019, 705 ff.; s. auch, BT-Drucks 19/18791 vom 27.4.2020; 1. Lesung im Deutschen Bundestag am 6.5.2020, Verbändeanhörung am 27.5.2020; die 2. und 3. Lesung hat am 17.9.2020 stattgefunden).
1. Wohnungseigentümergemeinschaft
In Wohnungseigentümergemeinschaften kann der Einbau einer Ladestation künftig durch Beschluss mit einfacher Mehrheit umgesetzt werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG-E). Kommt der Beschluss zustande, so soll jeder Eigentümer die Kosten entsprechend seines Anteils tragen (§ 21 Abs. 1 WEG-E). Entscheidet sich die Mehrheit dagegen, kommt der Beschluss also nicht zustande, so soll ein Duldungsanspruch eingreifen, der dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft die Einrichtung einer Ladestation auf eigene Kosten ermöglicht (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG-E).
Bevor dies geltendes Recht wird, hat der einzelne Eigentümer keinen eigenen Anspruch auf Herstellung einer Ladestation gegen die Gemeinschaft oder auch nur auf Duldung eigener baulicher Maßnahmen zur Schaffung einer "Stromtankstelle" (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 19.3.2018 – 26 C 55/17 für E-Bike auf einem Kfz-Stellplatz; LG München I, Urt. v. 21.1.2016 – 36 S 2041/15 WEG; a.A. noch die Vorinstanz: AG München, Urt. v. 17.12.2014 – 482 C 12592/14 WEG); und zwar auch dann nicht, wenn der Einzelne dafür selbst die Kosten trägt. Weil zur Installation einer Ladestation in die Elektrik eingegriffen werden und neue Stromkabel verlegt werden müssen, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, über die in der Eigentümerversammlung beschlossen werden muss. Dafür gilt jetzt noch ein spezielles Beschlussquorum; es müssen alle zustimmen, die von der baulichen Veränderung betroffen sind. Das ist hier die gesamte Gemeinschaft. Also benötigt man hier Einstimmigkeit, was i.d.R. an den Folgekosten scheitern dürfte.
Der einzelne Eigentümer kann also jetzt vor der WEG-Novelle nur den Antrag auf Duldung einer Ladestation auf seine Kosten gegenüber der Eigentümergemeinschaft stellen. Dies empfiehlt sich bei technischer Möglichkeit und überschaubarem technischen Aufwand sowie bei eigener Bereitschaft zur Übernahme der Kosten einschließlich des Einbaus für einen eigenen Stromzähler. Da andere Miteigentümer im Zweifel nicht bereit sind, für die Instandhaltung und die Reparatur einer für sie nicht nutzbaren und damit "fremden" Ladestation zu zahlen, sollte der Antrag auch ausdrücklich die Bereitschaft zur Akzeptanz möglicher Folgekosten der Installation als Instandhaltungs- und Reparaturkosten umfassen.
2. Vermietete Eigentumswohnung
Für das Mietrecht sieht der Entwurf zur WEG-Novelle einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung einer Herstellung einer Stromtankstelle auf eigene Kosten mit Zumutbarkeitsvorbehalt ebenso vor (§ 554 BGB-E). Anspruchsgrenze ist die Unzumutbarkeit des Duldungsverlangens für den Vermieter oder für andere Mitmieter. Insgesamt soll der Zumutbarkeitsschluss durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen festgestellt werden, was die Regelung bereits wieder streitanfällig macht. Unterstützt wird dies durch eine unscharf bleibende Regelung einer besonderen Sicherheit im Zusammenhang mit der Baumaßnahme. Der Mieter "kann" sich dazu verpflichten, muss dies aber nicht (§ 554 Abs. 1 S. 3 BGB-E).
3. Weitere Gesetzesvorhaben
Parallel beschloss der Bundesrat am 11.10.2019 einen Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen zur Regelung der Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht (BR-Drucks 347/19; Plenarprotokoll der 981. Sitzung des Bundesrats am 11.10.2019, S. 443).
Und schließlich sieht ein Kabinettsentwurf (s. Beschluss des Reg.-Kabinetts vom 4.3.2020) für ein Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vor, dass bei Neubau ...