(BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ [Brfg] 48/19) • Eine Legaldefinition des Begriffs "Transportrecht" existiert nicht. Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltschaft führt, weist das rechtssuchende Publikum auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu Allgemeinanwälten verfügt. Das Personenbeförderungsrecht (im hier zu entscheiden Fall ging es um zu bewertende Mandate aus dem Luftbeförderungsrecht [Anm. d. Red.]) stellt allenfalls einen Randbereich des Transportrechts dar. Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf berechtigterweise erwarten, dass dieser sich, soweit das Transportrecht betroffen ist, in erster Linie im Bereich des Gütertransportrechts auskennt. Hinweis: Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Transport- und Speditionsrecht v. a. der Nachweis von Mandaten aus dem Gütertransportrecht unabdingbar ist. Allein die Bearbeitung von Mandaten aus dem Luftbeförderungsrecht (hier: wegen Verspätung oder Annullierung von Flügen) erfüllt die Voraussetzungen des § 14g FAO nicht.

ZAP EN-Nr. 456/2020

ZAP F. 1, S. 949–950

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