(VGH Bayern, Urt. v. 22.7.2020 – 22 B 18.1574) • Das Geschäftsmodell "Sale and Rent back", bei dem Kunden ihr Fahrzeug an ein Unternehmen verkaufen, es zugleich zurückmieten und ein befristetes Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt bekommen, unterfällt nicht dem gesetzlichen Verbot des § 34 Abs. 4 GewO. Nach dieser Vorschrift ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Die nach diesem Geschäftsmodell abgeschlossenen Geschäfte gehören in sachlicher Hinsicht nicht zu den von § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Geschäften. Das Geschäftsmodell darf daher nicht mit der Begründung untersagt werden, dass das Unternehmen mit dem Abschluss von diesem Geschäftsmodell entsprechenden Verträgen eine Ordnungswidrigkeit begehe, die unterbunden werden dürfe.

ZAP EN-Nr. 447/2020

ZAP F. 1, S. 947–947

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