(AG Landstuhl, Urt. v. 20.4.2021 – 2 OWi 4211 Js 1233/21) • Die Einschränkung der nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung ist § 4 StVO nicht zu entnehmen. Tatbestandsmäßig i.S.e. vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Der Tatrichter muss dabei den Betroffenen entlastende Umstände auch konkret ausschließen. Denn ein plötzliches Abbremsen oder ein plötzlicher Spurwechsel würde die Pflichtwidrigkeit des Verstoßes entfallen lassen.

ZAP EN-Nr. 519/2021

ZAP F. 1, S. 906–906

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