Nach § 439 Abs. 3 BGB – dessen zweiter Satz gestrichen wurde (da Art. 14 Abs. 3 WKRL keine Beschränkung der Käuferrechte vorsieht, wenn diesem der Mangel vor dem Einbau unbekannt geblieben ist, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 26) – ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut (installiert) oder an eine andere Sache angebracht (montiert) hat, bevor der Mangel (d.h. die Vertragswidrigkeit) offenbar wurde, verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Kostenübernahmeverpflichtung des Verkäufers).
Nach Lorenz (NJW 2021, 2065, 2067) soll für das bislang weder im BGB noch in der WKRL Erwähnung findende neue Tatbestandsmerkmal "offenbar wurde" – anders als der RegE (BT-Drucks 19/27424, S. 26), der es mit positiver Kenntnis gleichsetzen will – i.S. einer objektivierten Sichtweise (ähnlich § 377 HGB) maßgeblich sein, "ob sich die Vertragswidrigkeit einem Durchschnittskäufer nachgerade aufdrängen muss, was wiederum sachlich mit dem bislang maßgeblichen Kriterium der groben Fahrlässigkeit in § 442 Abs. 1 BGB übereinstimmen dürfte".
Die Regelung dient – wie bisher – der Umsetzung der Vorgaben des EuGH aus der Weber/Putz-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269), wonach der Verkäufer einer beweglichen Sache i.R.d. Nacherfüllung verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache neu einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Art. 14 Abs. 3 WKRL hält an dieser Beurteilung zwar fest, fordert aber Anpassungen im Detail.
Die Vorgabe des EuGH für einen Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, dass der Verkäufer die Sache "gutgläubig" eingebaut hat (umgesetzt in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB alt) bedarf aufgrund Art. 14 Abs. 3 WKRL – der zur Voraussetzung hat, dass die Sache "bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde" montiert oder installiert worden ist – nur einer entsprechenden Anpassung im Detail.
Die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung umfasst nach Art. 14 Abs. 3 WKRL die Durchführung des Aus- und Einbaus in Selbstvornahme oder (alternativ) die Übernahme der entsprechenden Kosten – ohne dass die WKRL bestimmt, wer die Auswahl zwischen den beiden Rechtsbehelfen treffen darf. Die Entscheidung darüber hat auch der EuGH dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung usw. vom 28.4.2017 (BGBl I, S. 969) wurde dem Käufer in § 439 Abs. 3 BGB alt ein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten zugebilligt – ohne dem Verkäufer bzw. dessen Lieferanten aber die Gelegenheit einzuräumen, den Aus- und Einbau in natura vorzunehmen. Daran hält der Gesetzgeber in Umsetzung der WKRL fest.