Eine Sache entspricht nach § 434 Abs. 2 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 6 WKRL und ohne Änderung des bisherigen Rechtszustands (Lorenz NJW 2021, 2065, 2066) den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- die (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit (i.S. einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien) hat (Nr. 1),
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (i.S. einer Verwendung, die der Käufer dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der der Verkäufer zugestimmt hat, vgl. Art. 6 Buchst. b WKRL – eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist nicht erforderlich, es reicht aus, dass er in Kenntnis der vom Käufer angestrebten Verwendung der Sache den Vertrag abschließt, ohne dem Käufer mitzuteilen, "dass die Kaufsache sich nicht für diese Verwendung eignet": RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 23) (Nr. 2) und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, vgl. Art. 6 Buchst. c WKRL) übergeben wird (Nr. 3).
Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.S. jeglicher Merkmale einer Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben, gehören "nach der nicht abschließenden Aufzählung" (Lorenz NJW 2021, 2065, 2066) des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 6 Buchst. a WKRL) Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
"Kompatibilität" ist gem. Art. 2 Nr. 8 WKRL die "Fähigkeit der Waren, mit der Hardware und Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in aller Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen".
"Interoperabilität" ist nach Art. 2 Nr. 9 WKRL die Fähigkeit, mit einer anderen Hard- oder Software zu funktionieren als jener, mit der Sachen derselben Art benutzt werden. "Letztlich geht es dabei um Qualitätsanforderungen an das 'Internet der Dinge' ..., also etwa um die Fähigkeit von Smartphones, Smart-Home-Geräten wie Türklingeln, Sicherheitssystemen, Thermostaten, smarten Kühlschränken und virtuellen Assistenten (wie z.B. Alexa, Siri und dergleichen), untereinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen" (s. Lorenz, NJW 2021, 2065, 2066).
Vgl. zur Mangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen § 475b Abs. 2 BGB (unter VI. 2. a) bb)).