Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann gem. § 476 Abs. 2 S. 1 BGB – entsprechend § 476 Abs. 2 BGB alt – vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (Vereinbarung über die Verkürzung von Verjährungsfristen), wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
- von weniger als zwei Jahren (bei neu hergestellten Waren, entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben) und
- bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr
führt.
Die Regelung in Bezug auf gebrauchte Waren setzt Art. 10 Abs. 5 und 6 WKRL um, mit der der europäische Richtliniengeber der Fehrenschild-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.7.2017 – Rs. C-133/16, BeckRS 2017, 116664) folgt, in der der EuGH konstatiert hat, dass die VerbrGKRL bei gebrauchten Sachen allein eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist, nicht jedoch die Verkürzung einer Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln zulässt. Mitgliedstaaten – wie Deutschland –, die ausschließlich eine Verjährungsfrist (und keine Gewährleistungsfrist) vorgeben, "können danach vorsehen, dass sich Verkäufer und Verbraucher im Fall von gebrauchten Sachen auch auf eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist einigen können, sofern diese Frist ein Jahr nicht unterschreitet" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 43). Der deutsche Gesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht, "weil für viele gebrauchte Sachen die Marktfähigkeit häufig erst durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist hergestellt wird", weshalb "im Interesse der Marktteilnehmer und des nachhaltigen Konsums eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung bei gebrauchten Sachen zuzulassen" sei (RegE, a.a.O.).
Da sich die Parteien auf eine Verkürzung der Dauer der Aktualisierungsverpflichtung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 WKRL – umgesetzt in § 476 Abs. 1 S. 2 BGB – einigen können, hat der Gesetzgeber entschieden, keine Unterscheidung in den Anforderungen zu treffen. Damit ist auch in Bezug auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist keine einfache Vereinbarung statthaft. Auch diese wird – aufgrund der sehr komplexen Rechtslage, die im Falle einer Differenzierung zu Rechtsunsicherheit führen würde (RegE, a.a.O.) – von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht: Eine entsprechende Vereinbarung, die die Verjährungsfrist bei gebrauchten Waren auf weniger als ein Jahr verlängert, ist nach § 476 Abs. 2 S. 2 BGB unter denselben Bedingungen wie eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nur wirksam, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt (Nr. 1) und
- die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (Nr. 2).
Damit werden an eine vertragliche Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen dieselben Anforderungen gestellt, die auch bei einer Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit bestehen (arg.: "Eine solche einheitliche Regelung dient der Rechtsklarheit und vereinfacht den Wirtschaftsteilnehmern die Rechtsanwendung": RegE, a.a.O.).