1. Ersatz der Aus- und Einbaukosten
Nach § 439 Abs. 3 BGB – dessen zweiter Satz gestrichen wurde (da Art. 14 Abs. 3 WKRL keine Beschränkung der Käuferrechte vorsieht, wenn diesem der Mangel vor dem Einbau unbekannt geblieben ist, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 26) – ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut (installiert) oder an eine andere Sache angebracht (montiert) hat, bevor der Mangel (d.h. die Vertragswidrigkeit) offenbar wurde, verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Kostenübernahmeverpflichtung des Verkäufers).
Nach Lorenz (NJW 2021, 2065, 2067) soll für das bislang weder im BGB noch in der WKRL Erwähnung findende neue Tatbestandsmerkmal "offenbar wurde" – anders als der RegE (BT-Drucks 19/27424, S. 26), der es mit positiver Kenntnis gleichsetzen will – i.S. einer objektivierten Sichtweise (ähnlich § 377 HGB) maßgeblich sein, "ob sich die Vertragswidrigkeit einem Durchschnittskäufer nachgerade aufdrängen muss, was wiederum sachlich mit dem bislang maßgeblichen Kriterium der groben Fahrlässigkeit in § 442 Abs. 1 BGB übereinstimmen dürfte".
Die Regelung dient – wie bisher – der Umsetzung der Vorgaben des EuGH aus der Weber/Putz-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269), wonach der Verkäufer einer beweglichen Sache i.R.d. Nacherfüllung verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache neu einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Art. 14 Abs. 3 WKRL hält an dieser Beurteilung zwar fest, fordert aber Anpassungen im Detail.
Die Vorgabe des EuGH für einen Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, dass der Verkäufer die Sache "gutgläubig" eingebaut hat (umgesetzt in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB alt) bedarf aufgrund Art. 14 Abs. 3 WKRL – der zur Voraussetzung hat, dass die Sache "bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde" montiert oder installiert worden ist – nur einer entsprechenden Anpassung im Detail.
Die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung umfasst nach Art. 14 Abs. 3 WKRL die Durchführung des Aus- und Einbaus in Selbstvornahme oder (alternativ) die Übernahme der entsprechenden Kosten – ohne dass die WKRL bestimmt, wer die Auswahl zwischen den beiden Rechtsbehelfen treffen darf. Die Entscheidung darüber hat auch der EuGH dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung usw. vom 28.4.2017 (BGBl I, S. 969) wurde dem Käufer in § 439 Abs. 3 BGB alt ein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten zugebilligt – ohne dem Verkäufer bzw. dessen Lieferanten aber die Gelegenheit einzuräumen, den Aus- und Einbau in natura vorzunehmen. Daran hält der Gesetzgeber in Umsetzung der WKRL fest.
2. Pflicht des Käufers, dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen
Nach § 439 Abs. 5 BGB neu trifft den Käufer in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 S. 1 WKRL die erzwingbare Verpflichtung (a.A. Lorenz NJW 2021, 2065, 2067: Obliegenheit), dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung soll die allgemeinen Rechtsfolgen nach den §§ 273 ff. BGB auslösen (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 27). Schon bisher traf den Käufer nach Ansicht des BGH (Urt. v. 10.3.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn 12) zumindest eine Obliegenheit, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, um diese auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und ggf. die vom Käufer begehrte Nacherfüllung vorzunehmen.
3. Rücknahme der ersetzten Sache durch den Verkäufer
Nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB neu hat der Verkäufer in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 S. 2 WKRL die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen – was sich bislang in vielen Fällen auch schon bereits aus § 242 BGB im Falle eines berechtigten Käuferinteresses ergeben hat (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 27).
Hinweis:
Art. 14 Abs. 2 WKRL erfasst in Satz 1 beide Arten der Nacherfüllung (deswegen der neue Absatz 5 des § 439 BGB), in Satz 2 aber nur die Ersatzlieferung ("ersetzten Waren", deswegen der neue Satz 2 des § 439 Abs. 6 BGB). Vgl. dazu auch die Sonderregelung des § 475 Abs. 3 BGB für Verbrauchsgüterkaufverträge.