Nach Art. 18 S. 1 WKRL muss der Verkäufer in der Regresskette berechtigt sein, bei den oder dem in der Vertragskette Haftenden Rückgriff zu nehmen, wenn er selbst dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit haftet, der auf ein Handeln oder Unterlassen einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette zurückgeht – wobei das nationale Recht gem. Art. 18 S. 2 WKRL die Einzelheiten regeln kann.
1. Selbstständiger Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten (§ 445a Abs. 1 BGB)
Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache nach § 445a Abs. 1 BGB vom Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen (Rückgriff in der Lieferkette), die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 S. 2 BGB neu (Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der ersetzten Sache, vorstehend II.3.) sowie nach § 475 Abs. 4 BGB neu (Anspruch auf Vorschuss) zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der (objektiven) Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB beruht.
Die Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf § 475b Abs. 4 BGB liegt darin begründet, dass dem Lieferanten ein vertragliches Versprechen über die Länge der Aktualisierungsverpflichtung durch den Verkäufer nicht zugerechnet werden kann: "Wenn der Lieferant nicht selbst Zusagen über die Länge der Aktualisierungsverpflichtung gemacht hat, haftet er daher nicht für einen Verstoß des Verkäufers gegen eine mit einem Verbraucher vereinbarte Aktualisierungsverpflichtung nach § 475b Abs. 3 BGB" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 27).
Lorenz (NJW 2021, 2065, 2067 f.) weist darauf hin, dass § 445a Abs. 1 BGB – angesichts des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des § 475b BGB, die nur das Verhältnis Verkäufer – Verbraucher (nicht jedoch das Verhältnis Verkäufer – Lieferant) betrifft – zu der "merkwürdigen Situation" führt, "dass der Regressanspruch des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten allein durch eine Pflichtverletzung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher ausgelöst wird". Im Rahmen einer teleologischen Reduktion will er daher (a.a.O. unter Verweis auf Erwägungsgrund Nr. 63 der WKRL) dem Verkäufer einen Regress gegen seinen Lieferanten dann versagen, "wenn das unterlassene Zurverfügungstellen von Aktualisierungen beim Verbraucher allein aus der Sphäre des Verkäufers selbst herrührt und nicht auf den Lieferanten oder einen Dritten zurückzuführen ist".
Vgl. dazu auch die Sonderregelung des § 478 BGB, wenn der letzte Vertrag in der Regresskette ein Verbrauchsgüterkaufvertrag ist.
2. Wegfall der Höchstgrenze der Ablaufhemmung (§ 445b Abs. 2 BGB)
§ 445b Abs. 2 BGB hemmt den Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Verkäufers gegen seinen Lieferanten. Die Regelung des § 445b Abs. 2 S. 2 BGB alt – die die Beschränkung der Ablaufhemmung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung der Sache an den Verkäufer begrenzt hatte – wurde aufgehoben, weil schon bisher bei Sachen mit einer Verjährungsfrist, die zwei Jahre überschritt (bspw. Baustoffen), der Verkäufer oft die Rückgriffsansprüche des § 445a BGB (bei bereits eingetretener Verjährung) nicht geltend machen konnte, bevor er davon erfuhr, dass der Käufer gegen ihn selbst Ansprüche geltend macht (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 28). Die Aktualisierungsverpflichtung des neuen Rechts und die Vereinbarung über die Bereitstellung digitaler Elemente über einen dauerhaften Zeitraum würde diese Situation noch weiter verschärfen, "weil auch bei diesen Pflichten eine über den Zeitraum von fünf Jahren hinausgehende Haftung des Verkäufers denkbar ist" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 28). Infolgedessen ist die frühere Begrenzung der Ablaufhemmung gestrichen worden.