1. Grundsätzliches Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB)
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 BGB (Unanwendbarkeit von § 442 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf) sowie von den Vorschriften dieses Untertitels (und damit insb. § 475b und c BGB) abweicht, kann der Unternehmer sich nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berufen.
2. Ausnahme: Negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB)
Von den Anforderungen der objektiven Qualitätsmerkmale nach § 434 Abs. 3 oder § 475b Abs. 4 BGB – d.h. von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Kaufsache – kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag gem. § 476 Abs. 1 S. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 WKRL, wonach eine hinreichende Flexibilität und Rechtssicherheit geschaffen und den Parteien v.a. auch beim Verkauf von gebrauchten Waren die Möglichkeit eröffnet werden soll, von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit durch eine Vereinbarung abzuweichen) nur dann abgewichen werden, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" (wodurch vom Verkäufer "ein ‘Mehr’ im Vergleich zu der Übermittlung der anderen vorvertraglichen Informationen verlangt" wird, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 42: unzureichend soll es sein, "die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen") davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (Nr. 1 – formlose individuelle vorvertragliche Informationsobliegenheit des Unternehmers, Lorenz NJW 2021, 2065, 2073), und
- die Abweichung i.S.d. Nr. 1 im Vertrag "ausdrücklich" (Schriftform ist nicht erforderlich, ausgeschlossen ist damit jedoch eine konkludente Vereinbarung) und "gesondert" (i.S. einer Hervorhebung der Abweichung, "damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht", RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 42, womit objektive Beschaffenheitsvereinbarungen nicht neben die vielen anderen Vereinbarungen in einem Formularvertrag oder in separate Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestellt werden dürfen – "die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann", weshalb es im Online-Handel unzureichend ist, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen mit der Möglichkeit einer Deaktivierung durch den Verbraucher; zulässig soll jedoch im Online-Handel eine ausdrückliche und gesonderte Herbeiführung der Verbrauchererklärung sein, indem der Unternehmer "auf seiner Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorsieht, das die Verbraucher anklicken oder auf andere Weise betätigen können", RegE, a.a.O.) – womit Konkludenz ausscheidet – vereinbart wurde (Nr. 2).
3. Verjährungsvereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB)
Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann gem. § 476 Abs. 2 S. 1 BGB – entsprechend § 476 Abs. 2 BGB alt – vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (Vereinbarung über die Verkürzung von Verjährungsfristen), wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
- von weniger als zwei Jahren (bei neu hergestellten Waren, entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben) und
- bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr
führt.
Die Regelung in Bezug auf gebrauchte Waren setzt Art. 10 Abs. 5 und 6 WKRL um, mit der der europäische Richtliniengeber der Fehrenschild-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.7.2017 – Rs. C-133/16, BeckRS 2017, 116664) folgt, in der der EuGH konstatiert hat, dass die VerbrGKRL bei gebrauchten Sachen allein eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist, nicht jedoch die Verkürzung einer Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln zulässt. Mitgliedstaaten – wie Deutschland –, die ausschließlich eine Verjährungsfrist (und keine Gewährleistungsfrist) vorgeben, "können danach vorsehen, dass sich Verkäufer und Verbraucher im Fall von gebrauchten Sachen auch auf eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist einigen können, sofern diese Frist ein Jahr nicht unterschreitet" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 43). Der deutsche Gesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht, "weil für viele gebrauchte Sachen die Marktfähigkeit häufig erst durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist hergestellt wird", weshalb "im Interesse der Marktteilnehmer und des nachhaltigen Konsums eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung bei gebrauchten Sachen zuzulassen" sei (RegE, a.a.O.).
Da sich die Parteien auf eine Verkürzung der Dauer der Aktualisierungsverpflichtung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 WKRL – umgesetzt in § 476 Abs. 1 S. 2 BGB – einigen können, hat der Gesetzgeber entschieden, keine Unterscheidung in den Anforderungen zu treffen. Damit ist auch in Bezug auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist keine einfache Vereinbarung statthaft. Auch diese wird – aufgrund der sehr k...