1. Beschwer
Ist die Klage auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gem. § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete begrenzt (BGH GE 2021, 630 = WuM 2021, 320 = MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 13 mit Anm. Börstinghaus).
2. Zuständigkeit
a) Zahlung aus Kostenübernahmeerklärung
Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist i.d.R. nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Der Senat hat sich in der Entscheidung ausführlich mit der Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen beschäftigt (BGH MDR 2021, 664 = MietPrax-AK § 17a GVG Nr. 1 mit Anm. Börstinghaus).
b) Herausgabeanspruch gegen Ehepartner
Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung i.S.d. § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gem. § 1568a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist (BGH WuM 2021, 316 = MietPrax-AK § 266 FamFG Nr. 3 mit Anm. Börstinghaus).
3. Insolvenzverfahren
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht (BGH NZM 2021, 394 = MietPrax-AK § 55 InsO Nr. 4 mit Anm. Börstinghaus). Der Zahlungsanspruch ist als "pro rata temporis" aufzuteilen.
Von weiterem aufsichtführenden Richter am AG Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen
ZAP F. 4 R, S. 925–934