Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl I, S. 3415; dazu Kilian MDR 2021, 1297 ff.; Fries NJW 2021, 2537 ff.) hat sich der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2021 der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Inkassounternehmen auf der einen und Anwälten auf der anderen Seite angenommen. Es knüpft an die Ende 2019 ergangene, fast 100 Seiten umfassende Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum Legal-Tech-Portal „ wenigermiete.de ” (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, ZAP EN-Nr. 2/2020; dazu Deckenbrock/Markworth ZAP 2020, F. 7, 22 f.; Deckenbrock DB 2020, 321 ff.; die Grundsätze dieser Entscheidung wurden inzwischen mehrfach bestätigt, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18.5.2022 – VIII ZR 382/21, ZAP EN-Nr. 426/2022 = GRUR-Prax 2022, 453 ff.) an. Inzwischen hat der BGH darüber hinausgehend die Zulässigkeit sog. Sammelklage-Inkassos grds. geklärt (BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20 m. Bespr. Thole BB 2021, 2382 ff. = ZAP EN-Nr. 481/2021; BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21).
Zum einen hat der Gesetzgeber Inkassodienstleister strikter reguliert und ihnen u.a. neue umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher auferlegt. Falls ein Erfolgshonorar vereinbart werden soll, müssen Verbraucher künftig etwa einen Hinweis darauf erhalten, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen – insb., wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, die Forderung in voller Höhe zu realisieren. Geschuldet ist auch ein Hinweis auf die mit dem Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Prozessführung getroffenen Vereinbarungen. Außerdem sind, falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, die Folgen eines solches Vergleichs näher zu erläutern.
Der Gesetzgeber hat sich aber nicht mit einer stärkeren Regulierung der Inkassodienstleister begnügt, sondern zugleich das bislang recht strikte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG) liberalisiert. Nunmehr ist Anwälten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich, wenn eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht erbracht wird. Soweit solche Inkassodienstleistungen betroffen sind, können Rechtsanwälte auch Vereinbarungen treffen, durch die sie sich verpflichten, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Auf diese Weise soll zugunsten der Anwaltschaft ein kohärenter Gleichlauf der den registrierten Inkassodienstleistern eröffneten Möglichkeiten erreicht werden. Zudem ist es Anwälten unabhängig von einem Forderungseinzug möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht. Erfolgshonorare sind bei solchen „Kleinstforderungen” damit auch gestattet, wenn der Anwalt mit der Abwehr eines solchen Anspruchs beauftragt ist. Auch ist eine derartige Vereinbarung mit Bezug zum gerichtlichen Verfahren möglich. Die Prozessfinanzierung bleibt der Anwaltschaft in dem Anwendungsbereich dieser Ausnahme dagegen entgegen den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung verwehrt (zum daraus resultierenden Reformbedarf Henssler/Sossna BB 2022, Heft 27, I).
Damals (zum Ende der vergangenen Legislaturperiode) konnte sich der Bundestag nicht mehr auf eine Neuregelung des Aufsichtsverfahrens für Inkassodienstleister verständigen. Allerdings hatte der Bundestag gemeinsam mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt einen Entschließungsantrag gebilligt, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, weiter offene Fragen zu klären und bis zum 30.6.2022 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister auf eine zentrale Stelle auf Bundesebene übertragen soll. Diesem Beschluss Rechnung tragend hat die Bundesregierung am 27.7.2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (BR-Drucks 373/22) verabschiedet (dazu Deckenbrock ZRP 2022, Heft 6; zum vorherigen Referentenentwurf des BMJ: Deckenbrock NJW-aktuell 22/2022, 3; Henssler/Sossna BB 2022, Heft 27, I). Dem Petitum des Bundestags soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufsicht über die nach Maßgabe des RDG registrierten Personen (das sind neben Inkassodienstleistern Rentenberater und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht) beim Bundesamt für Justiz zusammengeführt wird – bislang sind hierfür die Landesjustizverwaltungen zuständig, die ihrerseits nachgeordnete Gerichte und Behörden mit der Aufsicht betraut haben. Von der Zentralisierung beim Bundesamt für Justiz verspricht sich der Gesetzgeber, eine einheitliche, qualitativ verbesserte Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen zu gewährleisten.
Ein zweiter Schwerp...