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ZAP 18/2022, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 1. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

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Die außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 BGB ist u.a. begründet, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Die 66. ZK des LG Berlin (WuM 2020, 73) wollte die bisher ganz herrschende Auffassung aufgeben und verlangte, dass der erhebliche Rückstand i.S.d. Vorschrift für jeden der beiden Termine vorliegen muss. Ein Rückstand, der lediglich 19 % der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht, und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, sollte nach dieser Auffassung keine erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB begründen. Diese weniger juristisch als rechtspolitisch begründete Auffassung wurde vom BGH (BGH, Urt. v. 8.12.2021 – VIII ZR 32/20, GE 2022, 147; MDR 2022, 227; WuM 2022, 106; NZM 2022, 131; ZMR 2022, 191; MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 47 m. Anm. Eisenschmid; Elzer, MietRB 2022, 33; Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 4/2022 Anm. 3; Bieber, jurisPR-MietR 5/2022 Anm. 2; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 129) erwartungsgemäß nicht geteilt. Nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigenden Mietrückstands allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Der Gesamtrückstand ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt.

Eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Gegen eine andere Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bu...

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