Am 1.12.2021 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)” in Kraft getreten (dazu Kaßler, ZWE 2022, 56; Bentrop, WuM 2021, 593; Gerpott, CuR 2021, 762). Damit wollte der Gesetzgeber den Ausbau des sog. schnellen Internets forcieren. Hierzu wurde eine erweitere Duldungspflicht des Mieters in § 555b Nr. 4a BGB eingeführt (Osthus, AnwZert MietR 20/2021 Anm. 1). Für den Vermieter gibt es anschließend verschiedene Möglichkeiten, die Kosten des Ausbaus (nicht des Betriebs) zu refinanzieren. Er kann entweder gem. § 559 Abs. 1 S. 2 BGB die Miete um 8 % der aufgewandten Kosten erhöhen oder in die Betriebskostenabrechnung das neue Bereitstellungsentgelts gem. § 72 Abs. 1 S. 1 TKG von 60 EUR für max. neun Jahre einstellen. Neu ist, dass der Mieter später seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten frei wählen kann. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Mieter einen Dienst nur bei einem Anbieter in Anspruch nehmen kann, den der Vermieter festgelegt hätte (ausführlich hierzu Lehmann-Richter/Enaux, Vortrag auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2022, herunterladbar www.mietgerichtstag.de ).
Wie wichtig diese Neuregelung war, zeigt ein Urteil des Wettbewerbssenats des BGH (Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20, „Kabel-TV-Anschluss”, WuM 2022, 92; GRUR 2022, 175; CR 2022, 124; MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 84 m. Anm. Eisenschmid; Drasdo, NJW-Spzial 2022, 163; Horst, MietRB 2022, 147) noch zum alten Recht. Danach ist der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten i.R.d. Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, selbst Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten i.S.v. § 43b TKG. Er ist aber nicht nach § 43b S. 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist. Das Argument des Wettbewerbssenats ist eher schlicht und wohl nur aus der Sicht eines Vermieters zu verstehen: Der Mieter können sich schlicht dem Anschlußzwang entziehen, da er ja jederzeit den Mietvertrag kündigen kann.