1. Abtretung an Legal-Tech-Unternehmen
Ansprüche wegen vermeintlicher Überschreitung der zulässigen Wiedervermietungsmiete werden regelmäßig an, auf die Geltendmachung solcher Ansprüche spezialisierte, Legal-Tech-Unternehmen abgetreten. Dabei taucht regelmäßig die Frage auf, ob die Abtretung wirksam ist, insb. nicht gegen Vorschriften des RDG verstößt. Hierzu führen die 67. ZK des LG Berlin und der VIII. Senat des BGH eine v.a. auch vom Ton her äußerst scharfe Auseinandersetzung. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH (v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89; GE 2019, 1629; NJW 2020, 208; NZM 2020, 26; WuM 2020, 212 m. Anm. Fries, NJW 2020, 193; Büttel, jurisPR-ITR 1/2020 Anm. 3; Prütting, ZIP 2020, 49), in der der Senat die Vertragsgestaltung eines Anbieters, der eine Inkassobefugnis hat, billigte. Die Tätigkeit des Unternehmens geht aber über das reine Inkasso hinaus. Klickt der Mieter auf einen Button im Internet „Mietsenkung beauftragen”, so werden zunächst Auskunftsansprüche geltend gemacht und die Höhe der Miete gerügt. Außerdem wird vom Vermieter die Erklärung verlangt, für die Zukunft nur die vermeintlich zulässige Miete zu verlangen. Diese Kumulation von Ansprüchen führt zu erheblichen Streitwerten. Die 67. ZK hat in zahlreichen Verfahren die Klage abgewiesen und ist dabei bewusst und ausdrücklich von der Rechtsprechung des VIII. Senats abgewichen. Dieser hat nunmehr in ungewöhnlich vielen Verfahren mit amtlichem Leitsatz (BGH, Urteile v. 30.3.2022 – VIII ZR 283/21; Urteile v. 19.1.2022 – VIII ZR 124/21; VIII ZR 196/21; VIII ZR 122/21; VIII ZR 220/21; VIII ZR 123/21; Urteile v. 30.3.2022 – VIII ZR 277/21; VIII ZR 358/21; VIII ZR 121/21; VIII ZR 279/21; VIII ZR 256/21; Urteile v. 18.5.2022 – VIII ZR 382/21; VIII ZR 343/21; VIII ZR 423/21; VIII ZR 380/21; VIII ZR 365/21; VIII ZR 383/21; VIII ZR 381/21; VIII ZR 28/22; VIII ZR 9/22; abgedr. u.a. NZM 2022, 519) sämtliche Urteile der 67. ZK aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister i.R.d. von ihm für den Mieter einer Wohnung gem. § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F. nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen. Beauftragt ein Wohnungsmieter einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gem. § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche „Mietsenkung beauftragen” nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist (BGH, Urt. v. 19.1.2022 – VIII ZR 123/21, DWW 2022, 57; ZIP 2022, 378; NZM 2022, 202; WuM 2022, 159; MDR 2022, 488; ZMR 2022, 358; MietPrax-AK § 556d BGB Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus; Kappus, NZM 2022, 207; Abramenko, MietRB 2022, 97). Damit ist die Auseinandersetzung zwischen der 67. ZK und dem BGH-Senat aber noch nicht beendet. Die 67. ZK will der Rechtsauffassung des BGH nämlich trotz der sehr deutlichen Worte des Senats nicht folgen und hat ein weiteres Verfahren ausgesetzt und die Rechtsfrage dem EUGH vorgelegt (LG Berlin, Beschl. v. 2.6.2022 – 67 S 259/21).
2. Wirksamkeit der Berliner MietpreisbegrenzungsVO
In der Vergangenheit hatten zahlreiche Landesverordnungen nach § 556d Abs. 2 BGB vor den Zivilgerichten keinen Bestand, weil sie entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes nicht ausreichend begründet waren. Für die Berliner MietenbegrenzungsVO vom 28.4.2015 (GVBl. 2015 S. 101) hat der VIII. Senat aber immer wieder entschieden, dass eine wirksame Veröffentlichung der Begründung auf den Seiten des Abgeordnetenhauses vorlag. Die Verordnungsbegründung sei in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1.6.2015 veröffentlicht worden (BGH, Urt. v. 19.1.2022 – VIII ZR 123/21, DWW 2022, 57; ZIP 2022, 378; NZM 2022, 202; WuM 2022, 159; MDR 2022, 488; ZMR 2022, 358; MietPrax-AK § 556d BGB Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus; so auch schon BGHZ 225, 352 und WuM 2020, 488). Die Verordnung ist am 31.5.2020 ausgelaufen. Gegen die Nachfolgeverordnung vom 19.5.2020, die bis zum 31.5.2025 gültig ist, bestehen hinsichtlich der Veröffentlichung der Begründung sowieso keine Bedenken mehr, da diese zusammen mit der Verordnung im Amtsblatt erfolgte.
3. Auskunftsanspruch auch bei fehlendem Zahlungsanspruch
Das Recht...