Wurde dem Vermieter als Mietsicherheit ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Soweit § 50 Abs. 2 InsO das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB dahingehend beschränkt, dass es u.a. nach Insovenzeröffnung wegen der Entschädigung wegen der vorzeitigen Mietvertragsbeendigung aufgrund der Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht ausgeübt werden kann, ist diese Beschränkung auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 27.1.2022 – IX ZR 44/21, DB 2022, 659; ZIP 2022, 491; WM 2022, 466; NZI 2022, 373; NZM 2022, 333; WuM 2022, 340; ZMR 2022, 461; NJW 2022, 2114; MietPrax-AK § 551 BGB Nr. 22 m. Anm. Börstinghaus; Elzer, MietRB 2022, 116).

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