1. Mangel erst durch Modernisierungsmaßnahme
Nicht immer wird die Mietsache durch eine Modernisierung wirklich besser. Der Mieter ist aber verpflichtet eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Er kann regelmäßig selbst bei negativen Folgen für ihn keinen Rückbau verlangen, jedoch kann er den eventuell geminderten Gebrauchswert liquidieren (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., 2021 § 555d BGB Rn 92; Hau, NZM 2014, 809, 815). Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss gem. § 552a BGB sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555d BGB lässt grds. das Recht des Mieters zur Minderung der Miete unberührt (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 51/20, GE 2022, 196; WuM 2022, 145; MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 66 m. Anm. Eisenschmid).
2. Anforderungen an den Sachvortrag bei Mängeln
Gerade über die Anforderungen an das Substantiierungserfordernis werden in gerichtlichen Verfahren immer wieder Verfahren entschieden. Der BGH hat den Tatsachengerichten erneut deutlich gemacht, was eine Partei in Gewährleistungsprozessen – nur – darlegen muss. Das Gericht muss aufgrund des Sachvortrags in der Lage sein zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 27.4.2022 – XII ZR 37/22, WuM 2022, 363; GE 2022, 734; MietPrax-AK § 536a BGB Nr. 14 m. Anm. Eisenschmid).
3. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
Ein Zurückbehaltungsrecht muss geltend gemacht werden. Nicht immer geschieht dies unter Verwendung der maßgeblichen juristischen Begriffe und ausdrücklich. Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann es aber nach Ansicht des BGH (Versäumnisurt. v. 26.1.2022 – XII ZR 79/20,GE 2022, 408; DWW 2022, 134; MietPrax-AK § 273 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Münch, MietRB 2022, 165) genügen, dass der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Anspruch erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt hat.