(OLG Hamm, Urt. v. 11.4.2022 – 7 U 9/22) • Die Substantiierungsanforderungen des Geschädigten im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht überspannt werden. Hat er im Schriftsatz die beiden Reparateure als Zeugen, den Kauf von Ersatzteilen anhand von Rechnungen unter Beweis gestellt, sowie auch die Verkäufer der Ersatzteile benannt, und die sachgerechte Reparatur zusätzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt, genügt er jedenfalls diesen Anforderungen. Hinweise auf eine vermeintlich fehlende Substantiierung, sofern sie dennoch bestehen, müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und konkret sein. Andernfalls ist von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren.

ZAP EN-Nr. 611/2022

ZAP F. 1, S. 925–926

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