Von den vertraglichen Rückforderungsrechten sind die gesetzlichen zu unterscheiden. Als Rückforderungsgründe kommen in Betracht:

ZAP F. 12, S. 943–952

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker Dr. Lutz Förster und Rechtsanwalt Dennis Chr. Fast, Brühl

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