Von den vertraglichen Rückforderungsrechten sind die gesetzlichen zu unterscheiden. Als Rückforderungsgründe kommen in Betracht:
- Nichtvollziehen einer Auflage (§ 527 BGB),
- Notbedarf des Schenkers (§ 528 BGB),
- Grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB),
- Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
- Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB),
- Leistungsstörung (§ 323 BGB).
ZAP F. 12, S. 943–952
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker Dr. Lutz Förster und Rechtsanwalt Dennis Chr. Fast, Brühl
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