Als wiederkehrende Leistungen kann sich der Übertragende u.a. eine Leibrente oder Leistungen tatsächlicher Art vorbehalten.
a) Leibrente
Die Leibrente ist gesetzlich in den §§ 759–761 BGB normiert. Die Leibrente ist ein einheitlich nutzbares Recht, welches i.d.R. auf Lebenszeit des Berechtigten oder eines anderen eingeräumt ist und dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen (Grüneberg/Sprau, § 759 BGB, Rn 1). Im Rahmen eines abstrakten Vertrags, beispielweise einer Auslobung, einem Vermächtnis oder einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag zur Sicherung lebenslänglicher Versorgung, wird ein Leibrentenversprechen abgeschlossen (Grüneberg/Sprau, § 759 BGB, Rn 2). Die sich daraus ergebende Verpflichtung wird durch die Bestellung des Stammrechts (Rentenstammrecht) erfüllt (Grüneberg/Sprau, § 759 BGB, Rn 3). Die Zahlungsmodalitäten zur Auszahlung der Leibrente sind in § 760 BGB normiert. Die Regelungen sind nicht zwingend und können durch die Parteien abbedungen werden, wodurch abweichende Regelungen zur Fälligkeit und Vorauszahlung möglich sind (GrünebergSprau, § 760 BGB, Rn 1). Die Leibrente kann durch Vereinbarung zeitlich befristet werden (BGH, Urt. v. 13.3.1980 – III ZR 179/78, BeckRS1980, 31070588). Durch die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel kann die Leibrente bei einer Veränderung der Kaufkraft durch eine Inflation oder Deflation angepasst werden. Diese Vereinbarung unterliegt der Dispositionsfreiheit der Parteien, ist aber nur in den Grenzen des Preisklauselgesetzes möglich (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 396 ff. m.w.N.). Schließlich ist bei dem Abschluss eines Leibrentenversprechens die Formvorschrift gem. § 761 S. 1 BGB zu beachten. Danach ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
Hinweis:
Die Leibrente kann an nachträglich veränderte Umstände in zwei Schritten angepasst werden. Zunächst ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Führt die Auslegung nicht zur Anpassung, sind die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage – auch im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge – anwendbar, soweit die Parteien die Anwendung von § 313 BGB nicht ausgeschlossen haben (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 379). Als Geschäftsgrundlage kommen einerseits die Erwartungen des Übergebers bis an sein Lebensende finanziell abgesichert zu sein sowie andererseits die Erwartung des Erwerbers, die Alterssicherung des Übergebers nur aus den Erträgnissen des übertragenden Vermögenswertes leisten zu müssen, in Betracht. Ändern sich die Rahmenbedingungen hier nachträglich, beispielweise sind die Pflegekosten des Übergebers gestiegen oder das finanzielle Einkommen des Erwerbers hat sich nachteilig verändert, kann die Geschäftsgrundlage gestört sein (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 379). In diesem Fall ist jede Partei berechtigt, Vertragsanpassung an die veränderten Umstände zu verlangen.
Die Einräumung der Leibrente kann im Grundbuch dinglich durch die Einräumung einer Reallast oder einer Rentenschuld abgesichert werden. Die Reallast ist ein dingliches Recht auf wiederkehrende Leistungen (§ 1105 BGB). Mit deren Bestellung haftet der Vertragspartner aus der schuldrechtlichen Verpflichtungsabrede auf Erfüllung; der Grundstückseigentümer unterwirft sich der Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Reallast und haftet persönlich auf Zahlung der wiederkehrenden Leistungen. Letzteres kann von den Parteien abbedungen werden (vgl. § 1108 Abs. 1 BGB). Die Rentenschuld ist gem. § 1191 Abs. 2 BGB eine besondere Form der Grundschuld und führt nicht zur persönlichen Haftung des Grundstückseigentümers.
b) Verpflichtungen tatsächlicher Art
Der Übergeber kann sich i.R.d. vorgenommenen Erbfolge auch die Erbringung von tatsächlichen Leistungen durch den Beschenkten vorbehalten. Dies wird in der Praxis häufig als „Wart und Pflege” bezeichnet (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 404). Die Parteien sind grds. bei der Ausgestaltung der tatsächlich zu erbringenden Leistungen frei. Der Übergeber legt in der Praxis regelmäßig Wert darauf, im Alters- und Krankheitsfall in den eigenen vier Wänden gepflegt und versorgt zu werden. Ein Heimaufenthalt soll vermieden werden. Daher wird i.d.R. mit den eigenen Kindern vereinbart, dass diese sich verpflichten, ihre Eltern zu pflegen und häuslich zu versorgen. Neben dem persönlichen Aspekt, ob der Beschenkte überhaupt beruflich und körperlich in der Lage ist, einen Elternteil zu pflegen und zu versorgen, sind bei der Vereinbarung insb. die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Anlass für die Pflegeverpflichtung, Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit;
- Ort der Pflege (i.d.R. beschränkt auf das eigene Zuhause):
- Regelungen des inhaltlichen Umfangs der Pflegeleistungen (häusliche Pflege, körperliche Pflege, Hilfe beim Waschen, Anziehen, Beschäftigungsangebote); Verköstigung (Einkaufen sowie das Zubereiten von Speisen); Hilfe im Haushalt (Putzen, Gartenpflege); Ge...