Ein Rückforderungsrecht kann auch für den Fall vereinbart werden, dass unerwartet doch Schenkungsteuer bei der Übertragung des Grundbesitzes anfällt. Hat sich der Übergeber beispielweise ein Nießbrauchrecht vorbehalten, kann er der Gefahr unterliegen, dass die Finanzverwaltung bei der Berechnung des Nießbrauchwertes zu einem abweichenden und für ihn nachteiligen Ergebnis kommt und wider Erwarten Schenkungsteuer anfällt (so auch Schur/Schur, ZEV 2020, 317, 324). Im Fall einer Rückforderung führt dies zum rückwirkenden Wegfall der Steuerfestsetzung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und eine steuerpflichtige Rückschenkung wird ausgeschlossen (FG Hamburg, Urt. v. 9.2.2012 – 3 K 232/11, BeckRS 2012, 95345).
Die Parteien sind bei der Ausgestaltung von vertraglichen Rückforderungsrechten grds. bis auf die o.g. Ausnahmen (vgl. vertragswidrige Verfügungen) frei. In der Praxis kann der Grundbesitz auf mehrere Abkömmlinge übertragen werden. Bei der Vereinbarung von Rückforderungsrechten sollte hier geregelt werden, ob ein Rückforderungsgrund, der lediglich in der Person eines Erwerbers eintritt, zur Rückforderung nur des diesem Erwerbers zugewandten Bruchteils berechtigen soll oder der gesamte zugewandte Vermögensgegenstand zurück gefordert werden darf (vgl. Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 537 m.w.N.). Diesbezüglich sollte auch geregelt werden, was Gegenstand der Rückforderung ist und ob dem Erwerber getätigte Aufwendungen zu ersetzen sind (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 547 ff. m.w.N.). Bei der Einräumung von vertraglichen Rückforderungsrechten bietet sich zudem die Vereinbarung einer Befristung an, wie lange der Übergeber berechtigt ist, sein Rückforderungsrecht auszuüben. Als zeitliche Befristung bietet sich der Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr an. Durch eine solche Vereinbarung kann für beide Parteien Rechtssicherheit hergestellt werden.
Hinweis:
Die Rückauflassung des Grundbesitzes bei der Ausübung eines Rückforderungsrechts ist durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich zu sichern. Gemäß § 883 Abs. 1 S. 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Satz 2 der Norm erweitert die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche, wenngleich für deren Entstehung bereits eine feste Rechtsgrundlage mit bestimmbaren Entstehungsvoraussetzungen bestehen muss. Es genügt, wenn der Bedingungseintritt selbst an das Verhalten der Beteiligten anknüpft. Für die Bestimmtheit ist es ausreichend, wenn das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist (BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2462 f.; Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 562 f.).