a) Allgemeines
Zur Durchführung folgender Überblick (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 432 ff.):
- Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung nicht öffentlich. Allerdings ist die Teilnahme von Nichtmitgliedern nicht verboten (KG, Beschl. v. 12.2.2021 – 22 W 1047/20, FGPrax 2021, 208).
- Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter. Wer das ist, bestimmt zunächst die Satzung. Trifft die Satzung keine Regelung, ist der Vorstand als geschäftsführendes Organ des Vereins zur Leitung der Versammlung zuständig.
- Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt, die ihn u.a. auch berechtigt, Störer aus der Versammlung auszuschließen. Die Hauptaufgabe des Versammlungsleiters liegt darin, für die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte zu sorgen.
- Nach der Bekanntgabe und Feststellung der Tagesordnung beginnt die Erledigung der einzelnen Tagesordnungspunkte. Sie sind grds. in der festgestellten Reihenfolge aufzurufen und zu behandeln und schließlich zur Beschlussfassung zu stellen. Die Mitglieder können bei der Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte dazu (weitere) Anträge stellen. Diese Anträge sind zulässig, wenn sie sich sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstands der Beschlussfassung halten (zu sog. Gegenanträgen s. AG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2021 – VR 3058). Der Versammlungsleiter darf sie nicht mit der Begründung zurückweisen, dass diese Anträge vorher hätten angekündigt werden müssen. Das ist insb. wichtig, wenn die Satzung z.B. für Satzungsänderungen vorsieht, dass entsprechende Anträge vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden müssen, oder es nach der Satzung für Satzungsänderungen keine Dringlichkeitsanträge gibt. Unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmungen kann dann ein Abänderungsantrag zu einer in der Tagesordnung angekündigten Satzungsänderung nicht abgelehnt werden, wenn der Antrag sachlich noch mit der angekündigten Satzungsänderung zusammenhängt. Das ist insb. von Bedeutung, wenn es um redaktionelle Änderungen hinsichtlich des Wortlauts von geplanten Satzungsänderungen geht. Solche Änderungsvorschläge/-anträge sind Inhalt der Diskussion über die Anträge und in der Mitgliederversammlung zulässig, ohne dass sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung oder später mitgeteilt worden sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.8.2014 – 1 O 307/13).
- Neben Sachanträgen können die Mitglieder bei der Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte auch Geschäftsordnungsanträge, die das einzuschlagende Verfahren betreffen, stellen, so z.B. die Beratung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis über einen anderen Punkt abschließend beraten ist. Sie sind ebenfalls zulässig. In der Regel werden sie vor den zur Sache gestellten Anträgen zur Abstimmung gestellt, notwendig ist das aber nicht.
- Liegen zu einem Tagesordnungspunkt unterschiedliche Sachanträge vor, soll über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt werden.
- In der Regel wird über die Mitgliederversammlung ein Protokoll angefertigt. Die Verantwortung für den Inhalt trägt zwar grds. der Protokollführer, z.B. der Schriftführer des Vereins, der Versammlungsleiter wird aber immer auch darauf achten, dass das Protokoll ordnungsgemäß ist.
b) Exkurs: Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Das wichtigste Instrument der Willensbildung im Verein ist die Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung ist eine Willenserklärung (BGHZ 152, 63 = NJW 2002, 3629; zur Stimmabgabe Minderjähriger und unter Betreuung Stehender Burhoff, a.a.O., Rn 488 ff.). Für die Ermittlung der Abstimmungsmehrheit gilt: Nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB entscheidet nach den Änderungen durch das VereinsRÄndG nun ausdrücklich „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen”. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltung (und auch ungültige Stimmen) werden als Bekundung der Unentschiedenheit oder als Zeichen der Nichtteilnahme an der Abstimmung angesehen; es handelt sich bei dieser Mehrheit also um eine „Mehrheit aufgrund der abgegebenen gültigen Stimmen, nicht der anwesenden Stimmen” (vgl. zu allem auch BT-Drucks 16/12813, 10 f.). Die Satzung kann andere Regelungen zulassen (Burhoff, a.a.O., Rn 505 ff.).
Im BGB ist nicht geregelt, welche rechtlichen Folgen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Satzung auf die Wirksamkeit von Beschlüssen haben. Die Rechtsprechung hat es bisher abgelehnt, die Sondervorschriften des Aktien- und Genossenschaftsrechts (§§ 241 ff. AktG, § 51 GenG) auf fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins direkt oder entsprechend anzuwenden. Sie geht mit einem Teil der Literatur vielmehr davon aus, dass ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss der Mitgliederversammlung nichtig macht. Im Vereinsrecht ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung also entweder gültig oder ungültig (wegen der Einzelheiten Burhoff, a...