Hat der Rechtspfleger über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers noch nicht entschieden oder aber einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der aber noch nicht rechtskräftig geworden ist, lässt sich die Nachfestsetzung recht einfach erreichen.
a) Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht erlassen
Wird das Versehen, eine Kostenposition nicht zur Festsetzung anzumelden, alsbald nach dem Einreichen des Kostenfestsetzungsantrags bemerkt, bestehen noch gute Aussichten, dass der Rechtspfleger noch keine Entscheidung über diesen Kostenfestsetzungsantrag getroffen hat. Denn der Rechtspfleger hat im Regelfall dem Erstattungspflichtigen vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag rechtliches Gehör zu gewähren, was einige Zeit in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall hat der Antragssteller die Möglichkeit, die vergessene Kostenposition in einem zweiten Kostenfestsetzungsantrag geltend zu machen. Der einzige Nachteil dieser Verfahrensweise ist es, dass die Verzinsung der nachträglich geltend gemachten Kosten gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab Eingang des zweiten Kostenfestsetzungsantrags angeordnet wird. Keinesfalls sollte der Antragsteller – wie es vielfach praktiziert wird – seinen ersten Kostenfestsetzungsantrag zurücknehmen und einen zweiten Antrag einreichen, der die vergessene Kostenposition enthält. Damit verzichtet der Antragsteller nämlich auf die mit Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beginnende Verzinsung. Eine solche Verfahrensweise ist nur dann sinnvoll, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen einer Vollstreckung im Ausland in eine andere Sprache übersetzt werden muss. In einem solchen Fall ist es kostengünstiger, wenn nur ein einziger Beschluss übersetzt werden muss. Die durch die Übersetzung zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse anfallenden Mehrkosten sind dann höher als der geringe Zinsverlust.
Je nach Verfahrensweise des Antragstellers wird der Rechtspfleger dann den Nachfestsetzungsantrag bzw. den zweiten Kostenfestsetzungsantrag ebenfalls dem Gegner zuleiten und über beide Festsetzungsanträge gemeinsam bzw. über den zweiten Kostenfestsetzungsantrag in einem weiteren Beschluss entscheiden.
b) Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen
Hier gilt es, verschiedene Verfahrenssituationen auseinanderzuhalten:
Hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits zu dem Zeitpunkt erlassen, zu dem der Nachfestsetzungsantrag eingeht, leiten viele Rechtspfleger ein weiteres Kostenfestsetzungsverfahren ein, hören hierzu erneut den Erstattungspflichtigen und treffen dann eine weitere Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag. Wird diesem stattgegeben, ergeht dann ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss.
Hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen, bevor der Antragssteller einen neuen, die vergessene Kostenposition enthaltenden Kostenfestsetzungsantrag unter Rücknahme des ersten Festsetzungsantrags eingereicht hat, wird der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos. Der Rechtspfleger wird dann über den zweiten Festsetzungsantrag durch einen weiteren Beschluss entscheiden.
Hat der Rechtspfleger dem (ersten) Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in vollem Umfang entsprochen, kann der Antragsteller diesen – abhängig vom Wert der Beschwer – mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bzw. mit der sofortigen Beschwerde gem.§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO anfechten. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs kann der Antragsteller dann auch die vergessenen Kostenpositionen geltend machen. In einem solchen Fall wird die Nachfestsetzung aus prozessökonomischen Gründen zugelassen (s. KG NJW-RR 1991, 768; Dörndorfer in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl. 2021, Rn 198).
Hat der Rechtspfleger demgegenüber dem (ersten) Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattgegeben, ist der Antragsteller hierdurch nicht beschwert. Die Einlegung einer befristeten Erinnerung oder sofortigen Beschwerde wäre dann mangels Beschwer unzulässig. Eine Beschwer kann auch nicht nachträglich dadurch hergeleitet werden, dass der Antragsteller neue Kostenpositionen, über die der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden hat, nachschiebt (s. OLG Bamberg JurBüro 1983, 129; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1978, 449; Dörndorfer, a.a.O.). In einem solchen Fall ist dann lediglich eine Nachfestsetzung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zulässig.