In seinem sehr ausführlichen Urteil hat sich der BGH mit der gesamten Problematik befasst. Die Argumente des BGH können deshalb hier nur kurz erörtert werden.
a) Zahlungsantrag unzulässig
Nach Auffassung des BGH war der vom Kläger primär gestellte Zahlungsantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil er auf die gerichtliche Kostenquote Bezug genommen hat. Mit der Formulierung in dem Zahlungsantrag „nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils” wälze er nämlich das Risiko eines (teilweisen) Unterliegens auf den Beklagten ab. Mit dieser Formulierung wolle der Kläger sich von dem Risiko des Teilunterliegens entlasten, was unzulässig sei. Er verknüpfe den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten mit der im Urteil ausgesprochenen Kostenquote. Er begehre damit im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der grundsätzlichen Bereitschaft, hierbei Abschläge hinzunehmen, wenn sich als Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung herausstellen sollte, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise bestehe. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des BGH allein um das jedem Prozess innewohnende Risiko eines Teilverlusts, das der Kläger kostenrechtlich zu tragen hat.
b) Kein Verzug
Der Kläger hatte seinen geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Gerichtskosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB hergeleitet. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BGH jedoch nicht, da mangels Durchsetzbarkeit eines entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Zinsforderung kein Verzug eingetreten ist. Deshalb könnten Verzugszinsen bereits aus diesem Grunde nicht geltend gemacht werden. Folgerichtig hat der BGH offengelassen, ob dem Kläger gegen den Beklagten überhaupt ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.
c) Konkurrenz der Kostenerstattungsansprüche
Im Anschluss hieran hat der BGH auf die Grundlagen und Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs andererseits verwiesen. Aus der Konkurrenz dieser beiden Kostenerstattungsansprüche ergeben sich nach Auffassung des BGH für reine Prozesskosten, die wegen und ab der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgelöst werden, vielfältige Rechtsfragen, die bis heute noch nicht abschließend geklärt seien. Allerdings entspreche es allgemeiner Auffassung, dass die prozessuale Kostenregelung nicht erschöpfend sei, sondern grds. noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung lasse, wenn auch der prozessualen Kostenregelung ein Vorrang eingeräumt werde.
Nachdem der BGH einen Überblick über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Problematik gegeben hat, kommt er zu dem Schluss, dass die Konkurrenz zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auf verfahrensrechtlicher Ebene zu lösen ist. Die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sei eingeschränkt, soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können oder geltend gemacht worden sind. In einem solchen Falle fehle einer Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten das Rechtsschutzinteresse, weil die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwändig sei. Sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist, wird somit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz der Vorrang eingeräumt. Hierzu hat der BGH darauf verwiesen, dass sich der Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs daraus ergebe, dass dieser in einem vereinfachten Verfahren, nämlich in dem dem Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden kann (s. BGH AGS 2014, 490 = RVGreport 2014, 358 [Hansens]). Aus diesem Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs folgt nach den weiteren Ausführungen des BGH eine prozessuale Beschränkung der Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Im Umfang dieser Beschränkung sei ein Verzug mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gem. § 286 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Ein Verzug setze nämlich nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs, sondern auch dessen Durchsetzbarkeit voraus. Ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für verauslagte Gerichtskosten sei jedoch im laufenden Zivilprozess und im Nachgang hierzu nicht durchsetzbar. Diese Kosten seien nämlich mit denjenigen identisch, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können oder bereits geltend gemacht worden sind. Damit sei der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vorrangig, sodass ein Verzug mit dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen sei.
Abschließend hat der BGH dahinstehen lassen, ob § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, der für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Verzinsung erst mit Eingang des Ko...