Ob der Antragsteller in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag tatsächlich seinen gesamten Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, was nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Nachfestsetzung ausschließt, oder ob er eine Kostenposition in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag nur versehentlich nicht geltend gemacht hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls, was die vorstehend aufgeführten Beispiele aus der Rechtsprechung belegen. Existiert gerade zu der fraglichen Kostenposition, die der Rechtsanwalt zur Nachfestsetzung anmelden will, eine deren Zulässigkeit bejahende Gerichtsentscheidung, sollte der Anwalt diese Entscheidung in seinem Nachfestsetzungsantrag ausdrücklich zitieren. Gibt es hingegen Entscheidungen, die der Zulässigkeit einer Nachfestsetzung gerade der fraglichen Kostenposition entgegenstehen, ist die Angabe von Zitaten eher nicht angebracht.
Gleichwohl sollte der Anwalt auch bei einer nach der ermittelten Rechtsprechung ungünstigen Prognose der Erfolgsaussicht einen Nachfestsetzungsantrag einreichen. Die mit dem Nachfestsetzung befassten Rechtspfleger kennen nämlich nicht immer die hierzu ergangene Rechtsprechung in allen Einzelheiten. Dann hat der Rechtsanwalt möglicherweise Glück und der Rechtspfleger gibt dem Nachfestsetzungsantrag statt, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht zulässig gewesen wäre. In einem solchen Fall kann zwar der Erstattungspflichtige mit seinem gegen den Nachfestsetzungsbeschluss eingelegten Rechtsbehelf rügen, dass die Nachfestsetzung unzulässig sei. Dies kommt nach den Erfahrungen des Verf. aber verhältnismäßig selten vor. Denn auch auf Seiten der Anwälte ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht immer in allen Einzelheiten bekannt. Der Gegenanwalt prüft im Regelfall lediglich, ob die nachfestgesetzte Kostenposition angefallen und erstattungsfähig ist. Über die verfahrensrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse einer Nachfestsetzung macht er sich hingegen meist keine Gedanken. Legt allerdings der Gegner gegen den Nachfestsetzungsbeschluss erfolgreich sofortige Beschwerde ein, so treffen den Erstattungsberechtigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das ist, wenn der Gegner im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist, eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, berechnet nach dem im aufzuhebenden Nachfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag. Das Rechtsmittel des Erstattungspflichtigen ist übrigens auch dann erfolgreich, wenn es auf kosten- oder erstattungsrechtliche Erwägungen gestützt worden ist, das Beschwerdegericht aber bereits die von dem Rechtspfleger vorgenommene Nachfestsetzung nicht für zulässig ansieht und deshalb auf die Beschwerdebegründung nicht eingeht. So war dies beispielsweise auch im Fall des BGH RVGreport 2011, 309 [Hansens] = AGS 2011, 566 m. Anm. N. Schneider.
Wird hingegen der Nachfestsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, werden hierdurch keine hohen Kosten ausgelöst. Im Kostenfestsetzungsverfahren fallen nämlich grds. keine Gerichtsgebühren an. Allenfalls hat der Antragsteller die ggf. anfallenden Zustellungsauslagen zu tragen. Auch bei dem Rechtsanwalt der Gegenseite werden im Regelfall keine gesonderten Gebühren und Auslagen anfallen, die der Antragsteller zu tragen hätte. Für den Prozessbevollmächtigten gehört nämlich die Kostenfestsetzung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG zum Rechtszug, sodass die entsprechende Tätigkeit durch die im vorangegangenen Rechtsstreit verdiente Verfahrensgebühr mitabgegolten wird.