1. Dauer der Prozesspflegschaft
Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf. Zustellungen können damit nur noch wirksam an den ordentlichen gesetzlichen Vertreter erfolgen (BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – VIII ZB 89/22 = MietPrax-AK § 57 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).
2. Beschwer
Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO richtet sich grds. nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels.
a) Klage auf Betreten der Wohnung
Liegt der Schwerpunkt der titulierten Verpflichtung des Mieters in der Duldung von Arbeiten, mit denen das Vorliegen eines Rohrbruchs an den im WC-Raum der Wohnung verlaufenden Regenfall- oder Abwasserleitungen geprüft und eine ggf. erforderliche Reparatur vorgenommen werden sollen, liegt die Beschwer regelmäßig über 600 EUR. Die titulierte Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts besteht nur zu diesem Zweck. Dementsprechend sind bei der Ermessensausübung i.R.d. Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO v.a. die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die mit der Vornahme dieser Arbeiten für die Klägerin verbunden sein können (BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – VIII ZB 89/22 = MietPrax-AK § 511 ZPO Nr. 10 m. Anm. Börstinghaus).
b) Duldungsklage Modernisierung
Die Klage auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme ist einer Mieterhöhung nach § 559 BGB vorgeschaltet. Die Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Duldung solcher Maßnahmen bemisst sich deshalb gem. § 3 ZPO i.V.m. den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung. Diese Beschwer erhöht sich nicht dadurch, dass mit der zu duldenden Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden. Denn der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil kann gerade nicht auf den Mieter umgelegt werden und wird bei der Berechnung des Mieterhöhungsbetrags deshalb nicht berücksichtigt (BGH GE 2023, 238 = MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 18 m. Anm. Börstinghaus).
3. Einstellung der Zwangsvollstreckung
a) Voraussetzungen
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und die Nachteile unersetzlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner sie selbst nicht vermeiden konnte. Deswegen kann er sich grds. nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (BGH GE 2023, 449 = WuM 2023, 303 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 40 m. Anm. Börstinghaus). Ein Antrag im erstinstanzlichen Verfahren reicht nicht (BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – VIII ZR 23/23 = MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 19 m. Anm. Börstinghaus). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht in Verkennung des § 713 ZPO keine Abwendungsbefugnis tenotiert hat (BGH GE 2023, 449 = WuM 2023, 303 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 40 m. Anm. Börstinghaus).
b) Antragstellung
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung muss auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Das gilt auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH GE 2023, 449 = WuM 2023, 303 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 40 m. Anm. Börstinghaus).
ZAP F. 4 R, S. 897–906
Von Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen