1.1 Neuregelungen im September
In den vergangenen Wochen sind wieder einige Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen das Straßenverkehrsrecht und das Völkerstrafrecht. Im Einzelnen:
Cannabiskonsum im Straßenverkehr
Seit April des Jahres hat der Gesetzgeber den Anbau und den Eigenkonsum von Cannabis schrittweise straffrei gestellt (vgl. ZAP 2024, 347 u. 659). Ob und wie sich diese Liberalisierung auch auf die Teilnahme am Straßenverkehr auswirkt, war seinerzeit noch offengeblieben. Experten hatten eine Anhebung des bisherigen Grenzwertes (1,0 ng Tetrahydrocannabinol – THC) empfohlen (vgl. dazu ZAP 2024, 406). Dieser Empfehlung ist der Gesetzgeber jetzt gefolgt: Am 22. August ist das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, das den THC-Grenzwert auf 3,5 ng THC im Blutserum festlegt. Zugleich wurde bestimmt, dass für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Cannabisverbot am Steuer gilt. Gleiches gilt generell für den gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol, um der besonderen Gefährdung durch den Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gerecht zu werden (vgl. ausführlich Deutscher ZAP 2024, 833 ff.).
Neue Abgasnorm für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
Seit September gilt für alle Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen die Abgasnorm EURO 6e. Hintergrund ist eine neue Vorgabe aus Brüssel (Verordnung [EU] 2023/443 v. 8.2.2023 zu den Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). Damit möchte die EU den CO2-Ausstoß bei diesen beiden Fahrzeugklassen um 55 % bzw. 51 % im Vergleich zum Jahr 2021 verringern. Die Vorgabe besteht aus drei Stufen, die erste davon tritt nun in Kraft. Sie enthält zudem verschärfte Grenzwerte für Stickoxide und Partikel: Die Hersteller werden verpflichtet, diese künftig auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen zu realisieren.
Novellierung des Völkerstrafrechts
Bereits vor mehr als 20 Jahren wurde das Völkerstrafgesetzbuch geschaffen, das es der deutschen Justiz erlaubt, in einem Krieg verübte Verbrechen unabhängig davon zu verfolgen, wo die Taten begangen wurden und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben. Mit dem jetzt in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts sollen einige Strafbarkeitslücken geschlossen werden. So werden zum einen neue Waffengattungen erfasst (etwa Laser, deren Einsatz zur Blindheit führen kann), und zum anderen weitere Verbrechen wie sexuelle Übergriffe, sexuelle Sklaverei und erzwungener Schwangerschaftsabbruch ergänzt. Zugleich werden die Opferrechte gestärkt: Bestimmte Taten, z.B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, werden in den Katalog der Straftaten aufgenommen, die zur Nebenklage berechtigen; damit können sich die Opfer dieser Delikte künftig als Nebenkläger anschließen.
[Quelle: Bundesregierung]
1.2 Fristablauf bei Corona-Wirtschaftshilfen
Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30. September dieses Jahres eingereicht werden. Darauf hat jetzt noch einmal das Bundeswirtschaftsministerium aufmerksam gemacht. Eigentlich endete die Frist bereits Ende 2023. Allerdings konnten die Berufsorganisationen der sog. „prüfenden Dritten” aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfern in diesem Frühjahr eine Einigung mit dem Bund und den Ländern erreichen. Danach wurde die Frist für die Schlussabrechnungen letztmalig bis zum 30.9.2024 verlängert und auch der Prüfprozess vereinfacht (vgl. dazu auch ZAP 2024, 349).
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit Blick auf deren erheblichen coronabedingten Umsatzrückgänge mit über 63 Mrd. EUR Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragsteller zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt. Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von sog. „prüfenden Dritten” – etwa Rechtsanwälten und Steuerberatern –, die damit eine zentrale Rolle im Verfahren der Corona-Wirtschaftshilfen einnehmen.
Bislang sind rund 570.000 Schlussabrechnungs-Pakete eingereicht worden. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, stehen derzeit immer noch etwa 300.000 einzureichende Schlussabrechnungs-Pakete aus. Das Ministerium rief alle prüfenden Dritten dazu auf, jetzt die „letzte Gelegenheit zu nutzen” und die noch ausstehenden Schlussabrechnungen einzureichen.
[Quelle: BMWK]
1.3 BVerfG soll Aussetzungszinsen prüfen
Bereits vor rund drei Jahren hatte das BVerfG die Höhe der Zinsen für Steuernachforderungen des Finanzamts geprüft und für verfassungswidrig erklärt. Der seinerzeit erhobene typisierte Zinssatz von 6 % pro Jahr sei zumindest seit 2014 „evident realitätsfern”, urteilten die ...