Das Bundesjustizministerium plant, die Anforderungen an das Schöffenamt zu verschärfen. Künftig soll schon ausgeschlossen sein, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Dies sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor, den das BMJ im August vorgelegt hat.
Nach aktueller Rechtslage gilt, dass Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen bzw. wieder von der Schöffenliste zu streichen sind, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Diese Schwelle erscheint dem Ministerium nicht mehr zeitgemäß. Auch die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden seien, könne geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Schwelle solle daher abgesenkt werden; das BMJ schlägt vor, dass bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ausreichen soll, um Schöffinnen oder Schöffen bzw. Bewerberinnen oder Bewerber für das Amt für eine Dauer von drei Jahren auszuschließen.
Dass bereits die bestehende Ausschlussregel teilweise strenger ist als bei Berufsrichtern (hier gilt der Ausschluss bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr), stellt nach Auffassung des Ministeriums keinen Hinderungsgrund dar, die Regelung für die Schöffen nochmals zu verschärfen. Die Konsequenzen bei Verlust eines Schöffenamtes seien nämlich deutlich geringer als bei Berufsrichtern. Eine entsprechende Verurteilung führe bei Schöffinnen und Schöffen lediglich zur Streichung von der Schöffenliste, hingegen würde mit der Beendigung des Berufsrichterverhältnisses bei den Berufsrichtern erheblich in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG eingegriffen. Wie bereits in der Vorgängerregelung sollen Fahrlässigkeitstaten keine Auswirkungen auf die Berufung zum Schöffen haben; hier fehle es nämlich an einem bewussten Rechtsbruch.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs sind Änderungen hinsichtlich der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne. Diese müssen künftig (auch) im Internet veröffentlicht werden. Derzeit sind die Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 9 GVG in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme auszulegen. Einer Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht. Zwar wird in der Praxis teilweise auch jetzt schon eine Veröffentlichung im Internet vorgenommen, eine einheitliche Handhabung existiert jedoch nicht. Hier will das Ministerium jetzt eine Vereinheitlichung herbeiführen; die Geschäftsverteilungspläne sollen künftig auch online einsehbar sein. Dass auch in den Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung noch ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, um Einsicht in die Geschäftsverteilung zu nehmen, entspreche nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erwartungen, erläutert das Ministerium.
[Quelle: BMJ]