Natürlichen Personen steht seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 das Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung zur Verfügung (§ 1 S. 2 InsO). Während ursprünglich eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode galt, steht dem redlichen Schuldner seit 1.10.2020 bei einem entsprechenden Antrag (§ 287 Abs. 1 S. 1 InsO) die Möglichkeit offen, bereits drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens in den Genuss des Erlasses eines Großteils seiner Verbindlichkeiten zu gelangen. So kann nach § 290 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 InsO das Insolvenzgericht auf einen von einem Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin gestellten Antrag die Restschuldbefreiung versagen, wenn glaubhaft gemacht und festgestellt wird, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Wegen der zeitlichen Stellung des Schlusstermins erfasst der Begriff „nach diesem Gesetz” ausschließlich die Pflichten der §§ 20, 97 InsO (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, NZI 2009, 65). Anderweitige Offenbarungs-, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, etwa aus vertraglicher Verpflichtung mit einem Gläubiger, fallen nicht unter die Versagungsnorm (Kayser/Thole/Waltenberger, § 290 InsO Rn 27). Die Vorschrift sanktioniert bereits einen Verstoß ab Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).
Zu den Pflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehört ganz unzweifelhaft die Auskunft darüber, welche Gläubiger Forderungen gegen den Schuldner haben und in welcher Höhe diese Forderungen bestehen (LG Göttingen, Beschl. v. 26.3.2019 – 10 T 10/19, BeckRS 2019, 12516 Rn 10). Zu diesen Forderungen zählen auch solche, die der Schuldner bestreitet oder in Zweifel zieht sowie Forderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder bedingt sind, weil auch diese Gläubiger am Verfahren teilnehmen können (AG Mannheim, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 IN 1721/19, BeckRS 2023, 35752 Rn 25; BeckOK-InsR/Wolfer, 32. Ed., Stand: 15.7.2023, § 13 InsO Rn 28). Die Pflichtverletzung muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschl. v. 16.7.2020 – IX ZB 77/18, NZI 2020, 837). Ein unwesentlicher Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann zur Vermeidung übermäßiger Härten im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geheilt werden, indem der Schuldner auch nach Stellung des Versagungsantrags, spätestens im Schlusstermin bzw. im Rahmen des den Schlusstermin ersetzenden Anhörungsverfahrens, die erforderliche Auskunft erteilt (LG Bielefeld, Beschl. v. 13.1.2021 – 23 T 622/20, VIA 2021, 53).