Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Unmögliches oder Unzumutbares darf vom Schuldner nicht verlangt werden.
Eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu erteilende Auskunft hat ggf. durch „Vorlage von Belegen” zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 17.12.2005 – IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726). Der Schuldner kann auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (AG Duisburg, Beschl. v. 12.6.2008 – 62 IN 298/07, NZI 2008, 697). Der Schuldner ist auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn er an der Verfahrensrelevanz der zu erteilenden Auskunft zweifelt. Weigert er sich und erlässt das Gericht daraufhin Zwangsmaßnahmen, hat eine Klärung im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (HambKommInsR/Morgen, § 97 InsO Rn 10).
Die Auskunftspflicht des Schuldners erstreckt sich nicht nur auf Tatsachen, nach denen er ausdrücklich gefragt wird, vielmehr hat dieser ungefragt auch solche sachdienlichen Umstände zu offenbaren, die für den Auskunftsberechtigten nicht erkennbar sind oder ersichtlich übersehen werden (BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – IX ZB 62/14, ZIP 2015, 791 = NZI 2015, 380 Rn 12 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 – IX ZB 14/03, BeckRS 2006, 2828 = ZInsO 2006, 264). Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners hat dieser ungefragt zu korrigieren bzw. zu ergänzen (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, NZI 2009, 65). Das Gericht leistet dem Schuldner insoweit Hilfestellung, als es ihm bei einem Gläubigerantrag üblicherweise einen Anhörungsfragebogen übersendet, in dem es ihn unter Hinweis auf seine Auskunftspflichten gem. § 97 InsO u.a. zu Angaben zu seiner Vermögenslage auffordert.
Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet, steht die berufliche Schweigepflicht dem Auskunftsbegehren des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Patienten- bzw. Mandantengelder zu geben, nicht entgegen.
Die Schweigepflicht hat zurückzutreten, wenn überragende Interessen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.3.1972 – 2 BvR 28/71, NJW 1972, 1123; BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 – 3 C 68/85, NJW 1989, 2961 f.). Bei einer hierfür erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten bzw. Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angaben der Namen des Drittschuldners und die Höhe der Forderungen für die Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 17.2.2005 – IX ZB 62/04, NZI 2005, 263).
Hinweis:
In einem gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahren kann sich ein Rechtswalt bei der Aufforderung, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder zu erteilen, nicht auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen.