Kommt der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, sieht das Gesetz gem. § 98 Abs. 1 InsO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer und vollständiger Aussagen vor. Das Gericht kann die entsprechende Anordnung von Amts wegen treffen. Nach § 20 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn er eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert (Nr. 1), sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will (Nr. 2) oder wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insb. zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist (Nr. 3).
Zwangsweise Vorführung und Haft stehen nach der gesetzlichen Regelung in einem Verhältnis gestufter Eingriffsintensität in die Freiheit eines Schuldners (LG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 26 T 16/23, ZRI 2023, 1061). Grundlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, mit dem es nicht vereinbar ist, in weiterem als unbedingt erforderlichen Umfang in die Freiheitsrechte eines Schuldners einzugreifen. Ein striktes Stufenverhältnis zwischen den Zwangsmitteln des § 98 InsO besteht aber nicht (BeckOK-InsR/Kramer, 31. Ed., Stand: 15.4.2023, § 98 InsO Rn 68 m.w.N.). Erweist sich das mildere, den Schuldner weniger belastende Mittel als undurchführbar und letztlich als unmöglich, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip es nicht, weitere, aller Voraussicht nach wiederum erfolglose Bemühungen zur Durchsetzung des Mittels der geringeren Eingriffsintensität anzustellen, bevor das intensiver eingreifende Zwangsmittel ergriffen wird.
1. Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners durch Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durchsetzen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Auskunft für das Verfahren von nicht geringer Bedeutung ist und die Gläubiger noch keine vollständige Befriedigung erfahren haben (HambKommInsR/Morgen, § 98 InsO Rn 3).
2. Zwangsweise Vorführung und Erlass eines Haftbefehls
Verweigert der Schuldner eine Auskunft oder die Aufgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 InsO), kann das Insolvenzgericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ebenso kommt der Erlass eines Haftbefehls in Betracht, wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entziehen will, insb. Anstalten zur Flucht trifft (§ 97 Abs. 2 Nr. 2 InsO), oder wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insb. zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist (§ 97 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist das Gericht auch ohne vorherigen Vorführbefehl zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners befugt, wenn die zwangsweise Vorführung voraussichtlich nicht geeignet und aussichtslos zur Erlangung der Mitwirkungshandlung ist, da ein Antreffen des Schuldners an seinem Wohnsitz bei Vollzug durch den Gerichtsvollzieher nicht erwartbar ist (LG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 26 T 16/23, ZRI 2023, 1061).
Bei Erlass eines Haftbefehls hat das Gericht im anordnenden Teil des Haftbefehls die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Pflichten nachkommen würde. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskünfte als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, ist der Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist (BGH, Beschl. v. 17.2.2005 – IX ZB 62/04, NZI 2005, 263).
Häufig versuchen nicht auskunftsbereite Schuldner einer etwaigen Verhaftung durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu entgehen. Hat das Gericht einen Anhörungstermin anberaumt, gilt diese nicht in jedem Fall als ausreichender Verhinderungsgrund (LG Heilbronn, Beschl. v. 16.3.2006 – 1 T 110/06 Bm, BeckRS 2011, 10886; LG Wuppertal, Beschl. v. 21.12.2005 – 6 T 797/05, BeckRS 2006, 13248; LG Saarbrücken, Beschl. v. 20.10.2003 – 5 T 570/03, BeckRS 2003, 14140). Soweit die AU indes auch eine ärztliche Diagnose enthält, die zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Erscheinens im Termin führen kann, ist nach Auffassung des LG Leipzig (Beschl. v. 11.5.2020 – 8 T 228/20, NZI 2020, 1004) ein bereits ergangener Haftbefehl gem. § 98 Abs. 3 InsO aufzuheben.
Hinweis:
Ist dem Schuldner aus Krankheitsgründen tatsächlich ein Erscheinen zu einem vom Gericht anberaumten Termin nicht möglich, sollt...