1. Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten, die sich aus den Regelungen der Insolvenzordnung ergeben müssen (Braun/Riggert, InsO, 9. Aufl. 2022, § 272 Rn 4), verstößt (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 InsO). § 97 InsO normiert eine Pflicht zur Auskunftserteilung und Mitwirkung. Nach § 281 InsO hat der Schuldner mit dem Sachwalter zusammenzuwirken. Hat er gegen diese Pflichten verstoßen, kommt eine Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung in Betracht, wenn die Pflichtverletzung nach Abs. 1 Nr. 1 schwerwiegend ist.
2. Aufhebung der Verfahrenskostenstundung
Verletzt der Schuldner durch die Nichterteilung der Auskunft nur seine allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 97, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, greift der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 Hs. 2 InsO nicht ein (LG Berlin, Beschl. v. 1.11.2021 – 84 T 99/21, NZI 2022, 80 m. Anm. Stephan). Verstößt er indes gegen seine allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. § 4c Nr. 5 InsO, stellt sich die Rechtslage anders dar. Die h.M. geht in diesem Fall davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH (sog. Vorwirkungsrechtsprechung) die Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen auch ohne eine gerichtliche Versagungsentscheidung von Amts wegen aufgehoben werden kann (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 7.10.2010 – IX ZB 259/09, NZI 2010, 948). Der Aufhebungsgrund der Nr. 5 erfasst danach jedes Bekanntwerden von Tatsachen, die einen Versagungsgrund nach § 290 InsO ergeben, und damit auch die grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten durch die unterbliebene Übersendung von Unterlagen.
3. Versagung der Restschuldbefreiung
Natürlichen Personen steht seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 das Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung zur Verfügung (§ 1 S. 2 InsO). Während ursprünglich eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode galt, steht dem redlichen Schuldner seit 1.10.2020 bei einem entsprechenden Antrag (§ 287 Abs. 1 S. 1 InsO) die Möglichkeit offen, bereits drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens in den Genuss des Erlasses eines Großteils seiner Verbindlichkeiten zu gelangen. So kann nach § 290 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 InsO das Insolvenzgericht auf einen von einem Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin gestellten Antrag die Restschuldbefreiung versagen, wenn glaubhaft gemacht und festgestellt wird, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Wegen der zeitlichen Stellung des Schlusstermins erfasst der Begriff „nach diesem Gesetz” ausschließlich die Pflichten der §§ 20, 97 InsO (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, NZI 2009, 65). Anderweitige Offenbarungs-, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, etwa aus vertraglicher Verpflichtung mit einem Gläubiger, fallen nicht unter die Versagungsnorm (Kayser/Thole/Waltenberger, § 290 InsO Rn 27). Die Vorschrift sanktioniert bereits einen Verstoß ab Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).
Zu den Pflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehört ganz unzweifelhaft die Auskunft darüber, welche Gläubiger Forderungen gegen den Schuldner haben und in welcher Höhe diese Forderungen bestehen (LG Göttingen, Beschl. v. 26.3.2019 – 10 T 10/19, BeckRS 2019, 12516 Rn 10). Zu diesen Forderungen zählen auch solche, die der Schuldner bestreitet oder in Zweifel zieht sowie Forderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder bedingt sind, weil auch diese Gläubiger am Verfahren teilnehmen können (AG Mannheim, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 IN 1721/19, BeckRS 2023, 35752 Rn 25; BeckOK-InsR/Wolfer, 32. Ed., Stand: 15.7.2023, § 13 InsO Rn 28). Die Pflichtverletzung muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschl. v. 16.7.2020 – IX ZB 77/18, NZI 2020, 837). Ein unwesentlicher Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann zur Vermeidung übermäßiger Härten im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geheilt werden, indem der Schuldner auch nach Stellung des Versagungsantrags, spätestens im Schlusstermin bzw. im Rahmen des den Schlusstermin ersetzenden Anhörungsverfahrens, die erforderliche Auskunft erteilt (LG Bielefeld, Beschl. v. 13.1.2021 – 23 T 622/20, VIA 2021, 53).
4. Strafrechtliche Sanktionen
Die schärfste Sanktion, die eine schuldhafte Verletzung von Auskunftspflichten in einem Insolvenzverfahren nach sich ziehen kann, ist eine Verurteilung des Schuldners nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen seines Vermögens (näher dazu BayObLG, Beschl. v. 4.5.2022 – 203 StRR 50/22, BeckRS 2022, 10427). Die in § 283 StGB genannte Offenbarungspflicht hat ihre rechtliche Grundlage in § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 S. 3, § 97 Abs. 1 InsO. Die Pflicht zur Offenbarung entsteht grds. mit der Erlangung der Kenntnis vom Vorhandensein des Vermögensgegenstandes (BayObLG, 2022, a.a.O., ...