Nach § 39 Abs. 2 StaRUG ist der Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über seine Anträge erforderlich sind. Darüber hinaus hat er es bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vorschrift ist eng an § 20 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angelehnt. Darüber hinaus weist die in § 76 Abs. 5 StaRUG normierte Auskunfts- und Unterstützungspflicht gegenüber dem obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG) Parallelen zur Regelung des im Insolvenzverfahren geltenden § 22 Abs. 3 S. 3 InsO auf. Zu berücksichtigen ist bei Erfüllung der vorgenannten Pflichten, dass sie ein anderes Gepräge als im Insolvenzverfahren haben, weil die Rolle des Schuldners im Restrukturierungsverfahren eher der eines Klägers in einem Zivilprozess entspricht (Skauradszun/Fridgen/Kramer, § 39 StaRUG Rn 43). Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der jedenfalls die Unterstützungspflicht auf das Zweckdienliche und Zumutbare beschränkt (BT-Drucks 19/24181, S. 143). Eine Verletzung der dem Schuldner obliegenden Pflichten führt auch nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung, sodass drakonische Zwangsmaßnahmen wie die Haftanordnung in einem Insolvenzverfahren in Restrukturierungssachen nicht vorgesehen sind. Allerdings bleibt eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht folgenlos, weil sie Auswirkungen auf die Feststellungslast hat (s. näher dazu VII. 4) oder eine amtswegige Aufhebung der Restrukturierungssache nach sich ziehen kann.
1. Adressat der Auskunfts- und Unterstützungspflicht nach § 39 Abs. 2 StaRUG
Die Pflichten bestehen gegenüber dem Restrukturierungsgericht (§ 34 Abs. 1 S. 1, § 35 S. 2 StaRUG). Bei Beauftragung eines Sachverständigen und/oder Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten kann es dem Schuldner aufgeben, sich zwecks Erfüllung seiner Pflichten unmittelbar an diese Personen zu wenden.
2. Auskunftspflichtige Personen
Die Aufsichts- und Unterstützungspflicht gem. § 39 Abs. 2, § 76 Abs. 5 StaRUG hat der Schuldner persönlich zu erfüllen. Soweit er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, gelten die Ausführungen zu II. 2.
Angesichts der Komplexität von Restrukturierungssachen kommt der Unterstützung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt bei der – schriftlichen – Beantwortung der an ihn gerichteten Auskunfts- und Unterstützungsersuchen besondere Bedeutung zu. Obwohl eine dem § 101 Abs. 1 InsO entsprechende Regelung – möglicherweise aus Nachlässigkeit – fehlt, obliegt die Wahrung der in § 39 Abs. 2, § 76 Abs. 5 StaRUG normierten Pflichten naturgemäß auch den Mitgliedern der Vertretungs- und Aufsichtsorgane bzw. den vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern. Denn der Unternehmensträger als juristische Person selbst ist nicht handlungsfähig (Kayser/Thole/J. Schmidt, § 97 InsO Rn 58). Die Organe des Restrukturierungsschuldners haben typischerweise dessen Pflichten zu erfüllen (vgl. § 1, § 43 Abs. 1, § 57 StaRUG). Da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, auch die in § 101 Abs. 2 InsO aufgeführten Personen in den Kreis der Auskunftspflichtigen aufzunehmen, kommt mangels Regelungslücke eine Analogie zu dieser Vorschrift nicht in Betracht (Kayser/Thole/J. Schmidt, § 101 InsO Rn 24).
3. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht
Der Schuldner hat die Auskünfte – im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen – wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Dies beinhaltet auch die Pflicht, Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Konsequenterweise muss ihm dann aber auch das Privileg des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO (analog) zugutekommen. Ebenso wie im Insolvenzverfahren ist die Auskunft zügig zu erteilen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter II. 5. verwiesen werden.
4. Verletzung der Auskunfts- und Unterstützungspflicht und verfahrensrechtliche Folgen
Verletzt der Schuldner seine Pflichten gem. § 39 Abs. 2 StaRUG, kommt eine Zurückweisung der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29 Abs. 2 StaRUG) in Betracht. Ihre Rechtfertigung findet die gerichtliche Entscheidung darin, dass das Restrukturierungsgericht aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Schuldners keine Überzeugung (§ 38 S. 1 StaRUG i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO) von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen gewinnen konnte. Der Schuldner trägt nach den Grundsätzen des materiellen Rechts die Feststellungslast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale (Seibt/Westphal/Deppenkemper, § 39 StaRUG Rn 25, 59).
Das verfahrensrechtlich schärfste Schwert bei Verletzung der Auskunfts- und Unterstützungspflichten im Restrukturierungsverfahren ist die amtswegige Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG. Diese kommt in Betracht, wenn der Schuldner einem entsprechenden Ersuchen des Restrukturierungsgerichts nicht Folge leistet. Auch eine verzögerte Auskunftserteilung aus vom Schuldner zu vertretenden Gründen kann einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der vorgenannten Bestimmung darstellen. Ebenso kann ein schwerwiegender Verstoß gegen die in § 32 StaRUG geregelten Grundpflichten, die vor allem den Zwec...