1. Berechtigte (§ 2 SGB XIV)
Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Geschädigte sowie deren Angehörige, (Abs. 3: Ehegatten, Kinder – nicht aber „faktische Stiefkinder”, also Kinder von nichtehelichen Partnern, was kritisch erscheint vor den Hintergrund der Entscheidung des BVerfG v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17, NJW 2019, 1793 – s. Knickrehm/Mushoff/Schmidt a.a.O., Rn 71 ff.) und Eltern von Geschädigten, Hinterbliebene und Nahestehende. Das neue Recht hat gegenüber dem BVG/OEG den Kreis der Berechtigten insoweit erweitert, als hierzu nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 auch die Betreuungsunterhaltsberechtigten gehören.
Nach § 2 Abs. 5 sind Nahestehende als Berechtigte der Sozialen Entschädigung Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde als Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft auf eine der Ehe ähnliche Stabilität der Paarbeziehung abgehoben und darauf, dass die verstärkte Einbeziehung des persönlichen Umfelds in den Kreis der Berechtigten der Sozialen Entschädigung gerechtfertigt ist, weil eine Gewalttat oder ein anderes schädigendes Ereignis im Sinne dieses Gesetzes auch über die unmittelbar betroffene Person hinaus einen Einschnitt im Leben dieser Person darstellt (vgl. Knickrehm/Mushoff/Schmidt, a.a.O., Rn 37). Zu diesem Fragenkreis s. etwa die vergleichbare Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, in der Partner einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angesprochen sind (SGB II/Luik/Harich/Becker, § 7 Rn 114 ff.).
Bereits der mit Wirkung v. 1.7.2009 neu ins Gesetz eingefügte § 3 Buchst. a OEG sah unter dem Eindruck von Terroranschlägen, die im Ausland verübt wurden und denen auch Deutsche zum Opfer fielen, Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vor, in Abkehr von dem bis zur Einfügung geltenden Territorialitätsprinzip (s. HK-SozEntschR/Knickrehm/Rademacker, § 10 OEG Rn 1). Berechtigt sind nach § 15 S. 1 Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13, 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, wenn sie
- ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB XIV haben und
- sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben (eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf ein Jahr sieht S. 2 der Vorschrift unter den dort angegebenen Voraussetzungen vor).
Das SGB XIV hat in §§ 102 ff. bei Leistungen wegen im Ausland begangener Gewalttaten den Umfang der Entschädigungsleistungen gegenüber dem bisherigen Recht verbessert, wenn auch weiterhin gegenüber den in Deutschland geschädigten Berechtigten und ihren Angehörigen etc. Beschränkung hinsichtlich der Leistungsbedingungen und des Umfangs bestehen (zu Einzelheiten s. Knickrehm/Mushoff/Schmidt, a.a.O., Rn 359 ff.).
Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten, ihrer Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden im Ausland, formuliert § 101.
2. Ursachenzusammenhang (§ 4 SGB XIV)
Der Entschädigungsanspruch nach § 4 setzt grds. einen Ursachenzusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen und dem schädigenden Ereignis voraus (sog. haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen der anerkannten Schädigungsfolge und diesen Gesundheitsstörungen (sog. haftungsausfüllende Kausalität; zur Kausalität im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung s. Holtstraeter, § 8 SGB VII, Rn 73 m.w.N. auf die Rspr. des BSG).
Nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist im Sozialrecht eine Tatsache erst dann bewiesen, wenn für diese unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden, also ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit besteht (s. Krasney/Udsching/Groth/Meßling/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl. 2022, Rn 4 m.w.N.).
Im SER werden jedoch ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung reduzierte Beweisanforderungen sowohl für die haftungsbegründende als auch für die haftungsausfüllende Kausalität gestellt, es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. Groth, a.a.O., Rn 155 m.w.N.). So ist nach § 4 Abs. 4 die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge geforderte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestanden in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten,...