Regelungen zur Organisation und Durchführung, einschließlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, enthalten die §§ 111-114.
Übergangsvorschriften finden sich in Kapitel 22. Als Grundregel bestimmt § 137 die Anwendung des SGB XIV für Anträge, die ab dem 1.1.2024 gestellt werden. Die nachfolgenden Vorschriften enthalten jeweils einen besonderen zeitlichen Geltungsbereich für folgende Personengruppen:
- Opfer von Gewalttaten (§ 138), bei denen grds. auf den Tatzeitpunkt abgestellt wird; bei mehreren Taten ist der Zeitpunkt der letzten Tat maßgeblich (§ 138 Abs. 1). Dies gilt auch für Hinterbliebene von Geschädigten, wenn diese zum Tatzeitpunkt einen Leistungsanspruch nach dem OEG gehabt hätten (§ 138 Abs. 2).
- Kriegsopfer beider Weltkriege, die Leistungen nach dem SGB XIV erhalten, wenn bei einer Schädigung vor dem 1.1.2024 die Voraussetzungen des BVG in der bei dessen Außerkrafttreten am 31.12.2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 139).
- Zivildienstgeschädigte, die vor dem 1.1.2024 geschädigt wurden. Sie sind anspruchsberechtigt im SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem ZDG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 140).
- Geschädigte durch Schutzimpfungen oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die vor dem 1.1.2024 geschädigt wurden. Sie sind nach dem SGB XIV leistungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vorlagen; für Hinterbliebene gilt das Entsprechende (§ 141).
Vorschriften zu Besitzständen enthält Kapitel 23 für solche Leistungsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des BVG, IfSG, OEG und ZDG, sowie anderer Vorschriften, die auf das BVG verweisen, begründet worden sind.
Nach näherer Maßgabe von § 143 Abs. 1, 2 erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem BVG oder eines Gesetzes, das darauf verweist, bis zum 31.12.2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach den bisherigen Regeln weiter, soweit das SGB XIV nichts Abweichendes bestimmt. Über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder eines Gesetzes, das darauf verweist, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden Leistungen nach dem SGB XIV erbracht.
Sonderregelungen gegenüber den in § 142 geregelten Grundsätzen enthält § 143 für Besitzstände im Bereich der Heil- und Krankenbehandlung, s. hierzu näher Knickrehm/Mushoff/Schmidt, a.a.O., Rn 434 ff.
Für Geldleistungen bestimmt § 144 Abs. 1 S. 1, dass Berechtigte nach § 142 Abs. 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen bekommen haben, einen monatlichen Betrag erhalten, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Abweichend von dem in § 142 dargelegten Grundsatz, wonach die von dem Besitzstandschutz erfassten Leistungen unverändert nach dem bisherigen Recht erbracht werden, bestimmt § 144 Abs. 1 S. 3 für die in S. 2 der Vorschrift abschließend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen eine Erhöhung um 25 %.
§ 145 regelt die Modalitäten der Weiterbewilligung von bisher befristet zugesprochenen oder auf Zeit erbrachten Leistungen nach dem BVG (zu Neufeststellungen auf Antrag der Berechtigten oder von Amts wegen s. § 149 und Knickrehm/Mushoff/Schmidt, a.a.O., Rn 441 f.).
Anstelle der Besitzstandsschutzleistungen (Kapitel 23, §§ 142 ff.) können im Rahmen des nach Maßgabe von §§ 152, 153 schriftlich auszuübenden, unwiderruflichen Wahlrechts Leistungen nach neuem Recht (Kapitel 1–22) in Anspruch genommen werden. Berechtigte sind zuvor über die Auswirkungen ihrer Entscheidung aufzuklären, etwa durch Leistungen des Fallmanagements nach § 30. Gemäß § 14 SGB I besteht Anspruch auf Beratung. Rechtsnachteile infolge unterbliebener oder mangelhafter Beratung können einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – s. zu diesem Anspruch etwa BeckOK/Spellbrink, Vorbem. zu §§ 3–15 SGB I – zur Folge haben, Knickrehm/Mushoff/Schmidt, a.a.O., Rn 443.
ZAP F., S. 877–888
Von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sartorius, Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht, Breisach