1. Anlegergerechte Beratung
Der Beratungsvertrag als Dienstvertrag, bei dem das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpD-Unternehmen) für seine Mitarbeiter/innen haftet, kommt konkludent mit dem Beratungsgespräch auf Wunsch des Kunden zustande. Für Schlechtberatung hat die Bank einzustehen, wenn sie nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch fahrlässig gehandelt hat.
2. Pflichten des Kunden
Die vom Gesetzgeber verlangte anlegergerechte Beratung kann sich nur auf der Basis von Informationen vollziehen, die der Kunde in einem ersten Schritt zur Verfügung stellt. Die Umkehrung der Beweislast wird Anwalt und Mandant nur hilfreich sein, wenn der Anleger nicht selbst durch unvollständige oder unrichtige Auskünfte kausal zum Schaden beigetragen hat. Denn das WpD-Unternehmen hat gem. § 31 Abs. 5 WphG (Allgemeine Verhaltensregeln) von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen, soweit diese erforderlich sind, um die Angemessenheit der Anlageform für den Kunden (individuelle Betrachtungsweise) beurteilen zu können.
Der Kunde soll in der Lage sein, ihm aufgezeigte Risiken einzuschätzen. Die Bank muss ggf. darauf hinweisen, dass eine Beurteilung der Angemessenheit eines Produkts für ihn nicht beurteilt werden kann.
3. Selbstauskünfte: Beurteilung des Kundenrisikos
Vor der Vermittlung des Vertragsabschlusses hat das WpD-Unternehmen von dem Kunden eine Selbstauskunft über Vermögen und Einkommen einzuholen.
Außerdem sollte der Kunde zum Beratungsgespräch geeignete Unterlagen vorlegen. Je nach Volumen der gewünschten Anlage sind das z.B.:
- Steuerbescheide der letzten drei Jahre bzw. Steuererklärungen/Verdienstabrechnungen der letzten drei Jahre,
- Nachweis und Auszüge über Kapitalvermögen,
- Nachweise und Grundbuchauszüge über Immobilienvermögen,
- bei Selbständigen: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre; aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA).
Gemäß § 5 Abs. 6 WpHG hat die Bank Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Kundenangaben nicht zu vertreten.
Hinweise:
Der beratende Anwalt sollte ausdrücklich auf Risiken hinweisen, die sich aus der Diskrepanz zwischen dem Wunsch des Mandanten nach einer raschen und unkomplizierten Kapitalanlage und dem Hang, eine vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu vermeiden, ergeben können.
Aufklärungen, die der Mandant nicht geben kann, erhöhen Prozessrisiko und Honorarsatz des Anwalts.