(BGH, Beschl. v. 21.7.2015 – 3 StR 261/15) • Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der gemeinschaftlichen körperlichen Misshandlung des Geschädigten i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht.

ZAP EN-Nr. 730/2015

ZAP 19/2015, S. 1019 – 1019

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?